Statuten des Allgemeinen Kranken-Unterstützungs-Vereines für das Fürstentum Liechtenstein


Gedrucktes Exemplar, 12 Seiten [1]

21.1.1894 [2]

Statuten des Allg. Kranken-Unterstützungs-Vereines für das Fürstentum Liechtenstein

a) Zweck des Vereines

§ 1.

Der Verein ist ein für sich durchaus selbständiger und von keinem anderen Verein abhängiger. Er umfasst das Fürstentum Liechtenstein.

Sein Zweck besteht darin:

Jedem Mitgliede eine durch dieses Statut bestimmte Unterstützung im Krankheitsfalle, sowie beim Todesfalle einen Beitrag an die Beerdigungskosten zu verabfolgen, soferne diese letzteren nicht nach den Statuten eines andern Vereins, dessen Mitglied der Verstorbene war, zu bestreiten sind.

b) Aufnahme der Mitglieder

§ 2.

In diesen Verein werden aufgenommen: Arbeiter und Dienstboten jeder Kategorie, insofern sie sich durch ein von einem patentierten Arzte im Lande ausgestelltes Zeugnis für gesund ausweisen, nicht schon einer Krankenkassa angehören und den Bestimmungen dieser Statuten entsprechen; auch darf niemals ein Mitglied einem zweiten ähnlichen oder gleichen Institute angehören oder beitreten.

§ 3.

Wer in diesen Verein als Mitglied aufgenommen zu werden wünscht, hat sich beim Präsidium, resp. bei dem etwaigen Sektionschef anzumelden und dieser Anmeldung ein ärztliches Zeugnis (vide § 2) beizulegen. Über Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet die Kommission.

§ 4.

Die Aufnahme in den Verein soll jedem Mitgliede durch den Aktuar schriftlich angezeigt werden. Vom Empfang dieser Anzeige an hat sich jedes Mitglied an den Wortlaut dieser Statuten zu halten.

§ 5.

Wird es nachgewiesen, dass ein Mitglied auf irgend welche betrügerische Art und Weise oder entgegen den Bestimmungen dieser Statuten den Eintritt in den Verein erlangt hat, so ist dasselbe auszuschliessen, eventuell dem Strafrichter zu überweisen.

§ 6.

Mitglieder, welche ausgeschaltet werden, sowie solche, welche freiwillig oder mutwillig austreten, verlieren alle Ansprüche an den Verein.

§ 7.

Als freiwillig ausgetreten werden jene erkannt, welche den Wohnsitz ausser die Grenzen des Landes oder in demselben ohne Meldung beim Präsidenten des Vereins verlegen. Mutwillig ausgetreten sind solche, welche ihre schuldigen Einlagen und Bussen nicht entrichtet, ein Amt nicht annehmen oder Amtspflichten nicht erfüllen wollen, resp. nicht erfüllen.

§ 8.

Freiwillig Ausgetretene können ohne die Eintrittsgebühr neuerlich entrichten zu müssen wieder aufgenommen werden, welche Begünstigung bei mutwillig Ausgetretenen nicht in Anwendung kommen darf. Überhaupt steht die Gewährung jeder Begünstigung dem Vereine frei.

c) Pflichten und Rechte der Mitglieder

§ 9.

Ohne Eintrittsgebühren zu entrichten kann niemand Mitglied des Vereines werden; wer es einmal ist, bleibt es so lange er die Bedingungen dieser Statuten erfüllt oder dem Vereine zum Ausschluss keinen Anlass gibt (vide § 6 – 7).

§ 10.

Der Verein ist in 3 Klassen eingeteilt und festgesetzt.

Die I. Klasse bezahlt an Eintrittsgeld 1 fl. an Monatsbeitrag 70 kr.
Die II. Klasse bezahlt an Eintrittsgeld 1 fl. an Monatsbeitrag 60 kr.
Die III. Klasse bezahlt an Eintrittsgeld 75 kr. an Monatsbeitrag 50 kr.

Personen weiblichen Geschlechtes können nur in die III. Klasse aufgenommen werden und dürfen in eine höhere Klasse nicht übertreten. Personen männlichen Geschlechtes steht der Ein- und Übertritt in jede beliebige Klasse frei. Beim Übertritt aus einer niedern in eine höhere Klasse ist der Übertretende noch volle 3 Monate nach derjenigen Klasse zu behandeln, von welcher er übergetreten ist. Beim Übertritt aus einer höheren in eine niedere Klasse ist der Betreffende vom Datum des Übertrittes nach der nunmehrigen niederen Klasse genussberechtigt.

§ 11.

Die Monatsbeiträge sind fällig auf jeden zweiten Samstag im Monat. Mitglieder, welche die Einlagen nicht pünktlich entrichten, verfallen in eine Busse von 10 kr. Wenn ein Mitglied die zweite schuldige Monatseinlage nicht bezahlt, so hat der Präsident dasselbe zu mahnen; wird der Mahnung innerthalb 8 Tagen nicht Folge geleistet, so wird dasselbe ausgeschlossen.

§ 12.

Mitglieder, welche während vollen 3 Monaten dem Vereine angehören und die Einlagen bezahlt haben, werden durch Krankheiten, welche Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben und durch einen patentierten Arzt ausgewiesen sind, genussberechtigt.

Wöchnerinnen, welche 6 Wochen nach ihrer Niederkunft durch ein ärztliches Zeugnis sich über Arbeitsunfähigkeit vorschriftsmässig ausweisen, sind von dort ab unterstützungsberechtigt.

§ 13.

Äusserliche Krankheiten, wodurch ein Mitglied erwerbsunfähig ist, berechtigen zur Unterstützung, auch wenn solche ohne ärztliche Hilfe geheilt werden können. In solchen Fällen müssen sich 2 Kommissionsmitglieder von der Arbeitsunfähigkeit überzeugen und nur mit deren Einwilligung kann ärztliche Hilfe ausser Acht gelassen werden, insofern die betreffende Person auf Unterstützung Anspruch machen will.

§ 14.

In der Regel hat sich ein krankes Mitglied von einem patentierten Arzte behandeln und von demselben sowohl seine Krankheit als auch seine Genesung bescheinigen zu lassen.

Dieser Schein ist direkt und franko an den Vereinspräsidenten abzuführen, worauf die Unterstützung beginnt und zwar vom Datum der ärztlichen Bescheinigung an. Krankheiten, welche die Dauer von 3 Tagen nicht überschreiten, werden nicht berücksichtigt. In zweifelhaften Fällen der Krankheit hat die Kommission das Recht, den Patienten durch einen von ihr bezeichneten Arzt untersuchen zu lassen, dessen Zeugnis muss als entscheidend anerkannt werden.

Der Präsident ist berechtigt, sogar verpflichtet, in Fällen, wo genaue Orientierung im Interesse des Vereins liegt, einen ausserordentlichen Krankenbesucher aus den Vereinsmitgliedern zu bestimmen, welcher unbedingt und unparteiisch seinen Anordnungen Folge zu leisten hat, hiefür ein Taggeld von 2 fl. bezieht, mit Ausnahme in Loco.

Wo die häusliche Pflege einer geordneten Krankenpflege nicht entspricht, ist die Kommission berechtigt, Vereinskranke in Verpflege- oder Armenhäuser zu geben und bezügliche Verträge abzuschliessen.

Vereinsmitglieder, welche den diesfälligen Bestimmungen der Kommission innerthalb 8 Tagen nicht nachkommen, verlieren während der Dauer jener Erkrankung, für welche die Bestimmung getroffen wurde, jeden Anspruch auf Unterstützung.

Beim Wechsel eines Arztes ist, bei Unterstützungsverlust, ein neuer Krankenschein einzureichen.

§ 15.

Ärztliche, sowie Apothekerrechnung hat der Patient selbst zu tragen.

Die Unterstützung beträgt für die I. Klasse 1 fl.
Die Unterstützung beträgt für die II. Klasse 80 kr.
Die Unterstützung beträgt für die III. Klasse 60 kr.

Die Bezüge der Krankenunterstützung reduzieren sich nach 3 Monaten, auf weitere 3 Monate auf die Hälfte des festgesetzten Taggeldes.

Hat ein Mitglied 6 Monate die Krankenunterstützung genossen, so bleibt es für 4 Monate im Genusse eingestellt; nach Verfluss dieser Zeit beginnt die Unterstützung wie von Anfang.

Monatsbeitragszahlungen erleiden selbst im Krankheitsfalle keinen Unterbruch und werden jeweilen beim Krankengeldbezug in Abzug gebracht.

§ 16.

Ins Ausland wird keinerlei Unterstützung gewährt, sofern ein Mitglied dorten bleibenden Aufenthalt genommen. Die Beträge werden immer nur an den Patienten oder mit dessen Einwilligung an dessen Angehörige selbst, nie aber an Behörden oder sonstige Reklamanten ausbezahlt. Nur mit spezieller Erlaubnis des Nutzniessers kann die Kommission Ausnahmen von dieser Regel bestimmen, steht ihr aber jedoch frei.

§ 17.

Dem Kranken ist das Spazieren auf Anraten eines ihn behandelnden Arztes erlaubt. Der Besuch von Wirtshäusern und Versammlungen aber während der Dauer der Krankheit ist gänzlich untersagt.

Nichtbeachtung dieser Vorschriften wird als Missbrauch der Unterstützung betrachtet und werden solche Fälle das erste mal mit 2 fl., das zweite mal mit 5 fl. und das dritte mal mit Ausschluss geahndet.

§ 18.

Von der Unterstützung sind ferner ausgeschlossen:

  1. a) Mitglieder, welche durch eigene Schuld sich Krankheiten zugezogen haben, z.B. geschlechtliche oder durch Völlerei, Schlaghändel oder Rauferei entstandene.
    In schwierigen Fällen entscheiden besondere ärztliche Zeugnisse (vide § 14)
  2. b) Wer des Missbrauches bezüglich des Krankengeldes überwiesen wird.

Die Mitglieder sind verpflichtet vorkommende Missbräuche irgendwelcher Art, wenn sie in deren Kenntnis sind, zur Anzeige zu bringen.

§ 19.

Jedes Mitglied, welches von seiner Krankheit genesen ist, hat hievon, (wenn dasselbe ärztlich behandelt wurde), unter Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses, dem Präsidenten die Anzeige zu machen. Eine Unterlassung dieser Anzeige wird als Nichtbeachtung dieser Statuten nach § 17 eventuell nach § 18 geahndet.

§ 20.

Ist ein Mitglied gestorben, so haben dessen Angehörige innert 8 Tagen vom Todestage gerechnet, bei Verlust des Beerdigungsbeitrages, an den Präsidenten eine gemeindeamtliche Bescheinigung einzuhändigen.

§ 21.

Beim gewöhnlichen Monatseinzuge ist alsdann die Auszahlung der Sterbeunterstützung zu vollziehen. Die Sterbeunterstützung beträgt 12 Gulden. Selbstmorde bleiben jedoch von dieser Unterstützung ausgeschlossen.

§ 22.

Dieser Unterstützungsbetrag (siehe § 21) ist direkt vom Kassiere an die Angehörigen auszuhändigen und ist von jenen der bezügliche Empfang ordentlich zu quittieren.

d) Verwaltung des Vereins

§ 23.

Nur jedes männliche Mitglied ist stimm- und wahlfähig. Weibliche Mitglieder können sich durch ein männliches kraft einer Vollmacht vertreten lassen.

Freie Diskussion ist in allen Versammlungen gestattet. Jeder aber, der zu sprechen wünscht, hat vom Präsidenten das Wort zu verlangen. Über den gleichen Gegenstand darf das von ein und derselben Person nur zweimal ergriffen werden. Zuwiderhandelnde sind zur Ordnung zu weisen, nach zweimaliger Fruchtlosigkeit mit 50 Kreuzer zu büssen und ist der Betrag sogleich einzuheben; im Weigerungsfalle hat der Ausschluss sofort erklärt zu werden.

§ 24.

Zu einem gültigen Beschlusse ist die Anwesenheit von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder und die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Handelt es sich aber um einen Beschluss, welcher die Statutenänderung oder die Auflösung des Vereines und die hiedurch notwendig werdende Verfügung über das Vereinsvermögen betrifft, so ist zu einem diesbezüglichen Beschlusse die Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel der Stimmberechtigten und die absolute Stimmenmehrheit der sonach Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet in allen Fällen die Stimme des Präsidenten.

§ 25.

Die Vereinskassa wird aus Eintrittsgebühren, monatlichen Einlagen, Bussen und Zinsen der allfällig angelegten Gelder und etwaigen Geschenken gebildet und darf nur zu Vereinszwecken verwendet werden.

§ 26.

Zur Besorgung der Vereinsgeschäfte wählt die Hauptversammlung ein Komitee, bestehend aus neun Ausschüssen, welche aus ihrer Mitte den Präsidenten, Aktuar, Kassier und Vizepräsidenten wählen, welch‘ beide letzteren (Ämter) in ein und derselben Person vereinbart sein können; diesem Neuner- Ausschusse liegt dann die Oberleitung des Vereines ob.

§ 27.

  1. Jedes wahlfähige Mitglied ist verpflichtet, eine allfällige Wahl für ein Amt auf einjährige Amtsdauer anzunehmen.
  2. Bei einer allfälligen Wiederwahl eines Mitgliedes in die Kommission steht die Annahme frei.
  3. Nach erklärter Annahme ist jedoch der Betreffende dem Vereine für eine volle Amtsdauer verpflichtet.
  4. Ein Mitglied, welches eine Amtsdauer in der Kommission durchgemacht hat, ist erst nach zwei Jahren verpflichtet, eine neue Wahl anzunehmen.

§ 28.

  1. Der Präsident ist Leiter des Vereines, sowie des Komitees.
  2. Er beruft die ordentlichen, sowie auch nötigenfalls die ausserordentlichen Versammlungen des Vereins und der Kommission.
  3. Er hat in der Versammlung den Vorsitz zu führen und für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung zu sorgen.
  4. Er hat das Recht und die Pflicht, die Versammlung aufzuheben, sofern er die Ruhe nicht herstellen kann.
  5. Er empfängt die Krankheits- Genesungs- und Todesanzeigen und übermittelt dieselben dem Kassiere.
  6. Er macht dem Verein die nötigen Mitteilungen und fertigt die Tagesordnung auf jede Versammlung.
  7. Er führt genaue Kontrolle und wacht über den Verein.

§ 29.

Der Aktuar führt ein genaues Protokoll über alle Beschlüsse und Verhandlungen der Versammlungen und des Komitees und legt dasselbe in der folgenden Versammlung beziehungsweise Sitzung zur Genehmigung vor.

Er besorgt alle schriftlichen Arbeiten.

§ 30.

  1. Der Kassier besorgt das Ökonomische des Vereins mit sorgfältiger Beobachtung des Zweckes.
  2. Er führt ein Tagebuch, in welches alle Einnahmen und Ausgaben nach ihrer Zeitfolge spezifiziert eingetragen werden.
  3. Er führt ein Kassabuch, in welches alle Einnahmen und Ausgaben eingetragen werden.
  4. Er führt alle Einnahmen und Ausgaben und lässt sich diese quittieren.
  5. Er fertigt alljährlich die Rechnung und legt sie nach Durchsicht dem Komitee der Rechnungskommission vor zur Prüfung (§ 41).
  6. Nach erhaltenem Berichte von Krankheits- oder Todesfällen hat er die pflichtigen Zahlungen zu machen.
  7. Er ist gehalten, alles bare Geld von über 120 fl. fruchtbringend anzulegen.
  8. Er empfängt von den zu bestimmenden Einzügen die monatlichen Beiträge und ist verpflichtet, die Unterstützungen monatlich an den Einzüger eigenhändig oder per Post nebst einem Formular, worin derselbe sich den Empfang der Monatsgelder für den Patienten bescheinigen lässt, zu übermitteln.

§ 31.

Zur Sicherstellung des Vereinsvermögens soll der Kassier das nach (§ 30 lit. g) bezeichnete Geld in einem soliden, von der Kommission zu bezeichnenden Geldinstitut anlegen; die Kassascheine müssen der Kommission vorgewiesen und im Vereinsarchiv niedergelegt werden. Die Kommission ist dem Vereine für das Vereinsvermögen haftbar.

§ 32.

Zu sicherer Verwahrung wichtiger Schriften, Wertmittel etc., besitzt der Verein ein zweckmässiges Archiv, dasselbe liegt in Obhut des Präsidenten, welcher dafür verantwortlich ist. Der Wohnort des Präsidenten ist jeweilen das Vereinsdomizil, wo der Verein in Rechten zu belangen ist und zu antworten hat. Präsident und Kassier sind nur aus den Mitgliedern von Schaan und Vaduz wählbar.

§ 33.

Die Hauptversammlung wählt auch nebst den neun Ausschussmitgliedern des Komitees, die Rechnungskommission, bestehend aus drei Mitgliedern.

Streitsachen zwischen Vereinsmitgliedern und der Kommission können durch Rekurs an die Hauptversammlung gezogen werden, welche endgültig darüber entscheidet. Der Civilrichter darf nur in den durch das Strafgesetz vorgesehen Fällen angerufen werden.

§ 34.

Die Rechnungskommission hat nach Empfang der Vereinsrechnung beförderlichst Prüfung derselben vorzunehmen, sowie dieselbe nebst Bericht und allfälligen Anträgen der nächsten Hauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Die Rechnungskommission steht Einsicht in alle bezüglichen Schriften und Korrespondenzen etc. des Komitees offen.

Rechnung und Bericht sind acht Tage vor der Hauptversammlung den Mitgliedern geschrieben (oder wenn möglich gedruckt) einzuhändigen.

§ 35.

  1. Die Kommission oder Komitee versammelt sich wenigstens alle zwei Monate, je am zweiten Sonntage zu einer Sitzung.
  2. Die Kommission kann sich, wenn notwendig, um ein Dritteil selbständig erweitern.
  3. Die Einzüger haben je am zweiten Samstag des Monats die Monatseinlagen in ihrem Kreise in Empfang zu nehmen und diese am folgenden Samstage eigenhändig oder per Post dem Vereinskassier zu übermitteln mit genauer Mitgliederzahlangabe.

Der Vereinskassier hat für diese Bezüge Empfangsbestätigungen auszustellen.

§ 36

Die Hauptversammlung des Vereins findet alljährlich Ende Juli statt oder spätestens anfangs August. An derselben hat jedes stimmberechtigte Mitglied zu erscheinen bei einer Busse von 50 Kreuzer. Eintreten nach Eröffnung oder Entfernen vor Schluss der Verhandlungen wird mit 10 Kreuzer gebüsst, welche sofort zu erheben sind.

§ 37.

Ausserordentliche Hauptversammlungen finden statt, wenn es die Kommission für notwendig erachtet oder ein Dritteil, der stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe der Gründe verlangt.

§ 38.

Bei ausserordentlichen Hauptversammlungen dürfen nur solche Gegenstände in Beratung gezogen werden, welche die Versammlung überhaupt notwendig machten. Die Kommission hat das Recht, bei wichtigen Geschäften nach ihrem Ermessen die Versammlung bei doppelter Busse auszuschreiben und abzuhalten.

§ 39.

Die Geschäfte einer ordentlichen Hauptversammlung sind folgende:

  1. Wahl der Stimmenzähler und Verlesung des Mitgliederverzeichnisses.
  2. Verlesung und Genehmigung des Protokolls.
  3. Verlesung der Jahres-Rechnung und Bericht der Rechnungskommission, Genehmigung der Rechnung.
  4. Allfällige Vorschläge der Kommission.
  5. Neuwahlen.
  6. Wahl etwaiger Sektionschefs.
  7. Wahl der Rechnungskommission.
  8. Wünsche und Anträge der Versammlung.

§ 40.

Als Entschuldigungen für Nichterscheinen gelten:

  1. Persönliche Krankheiten.
  2. Heirat, Tauf- und Sterbefall.
  3. Gesetzliche Bürgerversammlungen.
  4. Das 60. Altersjahr.
  5. Militärdienst für Ausländer.
  6. Unaufschiebbare Geschäfte.

§ 41.

Der Rechnungsabschluss erfolgt alljährlich mit 30. Juni.

§ 42.

Auslagen der Kommissionsmitglieder in Vereinsangelegenheiten sind, insoferne gehörig nachgewiesen, aus der Vereinskassa zu vergüten.

§ 43.

Diese Statuten treten mit dem Tage der behördlichen Genehmigung in Kraft.

§ 44.

Ausserachtlassungen dieser Statuten werden, insoferne in denselben nicht für einzelne Fälle besondere Strafen festgesetzt sind, mit den im § 17 festgesetzten Geldstrafen, welche zu Gunsten der Vereinskassa verfallen geahndet.

§ 45.

Gegenwärtige Statuten sind jedem Vereinsmitglied gedruckt um den Preis von 10 Kreuzer zu übergeben.

Vorgelesen und angenommen durch die erste Versammlung am 21. Januar 1894.

Das Komitee provisorisch:
Theodor Jehle, Präsident,
Amann Josef, Aktuar,
Anton Fleischmann,
Josef Amann, Kassier,
Arnold Thöny.

Z. 324

Vorstehende Statuten werden hiemit genehmigt.

Vaduz, am 16. März 1894

Der fürstliche Landesverweser:
v. Stellwag

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[1] LI LA RE 1896/0377. Genehmigt durch die Regierung am 16.3.1894, gez. Friedrich Carion von Stellwag. Registraturvermerk: Z. 324. Gedruckt 1894 in Buchs bei der Buchdruckerei J. Kuhn.
[2] Inkraftreten 16.3.1894 (§ 43).