Statuten ("Grundgesetz") des Turnvereins Vaduz


Maschinenschriftliches Exemplar mit Genehmigungsvermerk der Regierung, von keinem Vereinsmitglied gezeichnet[1]

24.8.1921 [2]

Grundgesetz für den Turnverein Vaduz 

1. Name, Sitz und Zweck des Vereines.

Satz 1.

Der Verein führt den Namen „Turnverein Vaduz“ und hat seinen Sitz in Vaduz.

Der Zweck des Vereines ist, das deutsche Turnen zu pflegen und zu verbreiten, insbesondere aber seine Mitglieder durch gemeinschaftliche Turnübungen körperlich und sittlich zu kräftigen und das deutsche Volksbewusstsein zu fördern.

Zur Erreichung dieses Zweckes dienen: gemeinsame Turnübungen, Schauturnen, Turnfahrten, sowie auch gesellschaftliche Zusammenkünfte und Sangesübungen.

Satz 2. [3]

Die Vereinsfarben sind blau – rot und schwarz - rot – gold. [4]

2. Vereinsvermögen.

Satz 3.

Das Vermögen des Vereins bilden:

  1. eine allfällige Turnhalle;
  2. die ganze innere Einrichtung der Turnhalle;
  3. der Säckelbestand in Bargeld, Wertpapieren, Sparkassebüchern u.s.w.

3. Mitgliedschaft.

Satz 4.

Vereinsangehörige können nur Deutsche (arischer Abkunft) sein, deren Aufnahme vom Turnrate bestätigt wird.

Der Verein besteht aus:

  1. ausübenden Mitglieder;
  2. unterstützenden Mitgliedern;
  3. Ehrenmitgliedern und
  4. Teilnehmern

Satz 5.

Mit Ausnahme der Ehrenmitglieder erfolgt die Aufnahme über Anmeldung beim Turnrate.

Die Namen der Neuangemeldeten sind sofort auf dem Turnplatz durch öffentlichen Anschlag bekannt zu machen. Wird innerhalb zweier Turnstunden seitens der Mitglieder keine Einwendung erhoben, so hat die Aufnahme in der nächsten Turnratssitzung und Vereinsversammlung in Beratung gezogen und über dieselbe durch Geheimabstimmung beschlossen zu werden.

Satz 6.

Zur Aufnahme ist unbescholtener Ruf, bei Ausübenden überdies noch das Alter von wenigstens 17 Jahren und dreimaliger, der Aufnahme vorausgegangener Turnbesuch notwendig.

Satz 7.

Zu Ehrenmitgliedern können über Vorschlag des Turnrates von der Hauptversammlung solche Männer ernannt werden, welche sich um das deutsche Turnwesen im allgemeinen oder um den Verein im besonderen grössere Verdienste erworben haben.

Satz 8.

Der Austritt kann jederzeit erfolgen: die Austrittsgebühr beträgt Frs. 20.-; bei Abgabe von zwingenden Gründen, welche vom Turnrate zu prüfen sind, ist der Austritt gebührenfrei. Der Austretende hat die Vereinssatzungen dem Vereine zurückzugeben; es erlöschen damit alle Rechte an den Verein und sein Vermögen. Der Austretende hat aber den Beitrag für den laufenden Monat noch zu entrichten. Auf Verlangen wird ein Zeugnis ausgestellt.

Satz 9.

Die Ausschliessung eines Mitgliedes aus dem Vereine erfolgt durch den Turnrat: doch kann letzterer auch nach seinem Ermessen die Ausschliessung durch die Monats- oder Hauptversammlung geschehen lassen.

Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein:

  1. wegen vorsätzlicher, grober Vergehen gegen das Grundgesetz, die Turnordnung und Turnbeschlüsse;
  2. wegen Teilnahme an Unternehmungen, welche den Bestand des Vereines gefährden oder den von ihm gesteckten Zielen zuwiderlaufen;
  3. wegen unehrenhaften Betragens, sowohl innerhalb als ausserhalb des Turnplatzes.

Dem ausgeschlossenen Mitgliede steht das Recht der Berufung an das Schiedsgericht zu.

Das ausgeschlossene Mitglied verliert jedweden Anspruch an das Vereinsvermögen.

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder.

Satz 10.

a) Ausübende Mitglieder.

Sie haben das Recht:

  1. auf alle aus dem Vereinszwecke fliessenden Vorteile;
  2. auf gleichen Anteil an dem Vereinsvermögen;
  3. zu Sitz und Stimme in allen Versammlungen;
  4. für alle Würden der Vereinsleitung zu wählen und gewählt zu werden.

Sie haben die Pflicht:

  1. Die Turnübungen regelmässig zu besuchen und an denselben teilzunehmen;
  2. bei allen Versammlungen zu erscheinen;
  3. bei allen Veranstaltungen des Vereines mitzuwirken;
  4. dieses Grundgesetz und die vom Turnrate erlassenen Ordnungen und getroffenen Verfügungen zu befolgen;
  5. die Vereinsbestrebungen in jeder Hinsicht zu unterstützen und zu denselben nach Kräften beizutragen.

Satz 11.

b) Unterstützende Mitglieder.

Sie haben das Recht:

  1. zur Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen;
  2. zum Besuch der Versammlungen;
  3. zu Sitz in der Hauptversammlung;
  4. für alle Würden des Turnrates, mit Ausnahme der Turn- und Zeugwartstelle, gewählt zu werden;
  5. zur Teilnahme an den Turnübungen. [5]

Sie haben die Pflicht:

  1. den Beschlüssen des Vereines sich zu fügen;
  2. das Grundgesetz zu befolgen und die Vorteile des Vereines zu wahren und zu fördern.

Satz 12.

c) Ehrenmitglieder.

Die Ehrenmitglieder geniessen alle Rechte der ordentlichen (ausübenden und unterstützenden) Mitglieder, haben jedoch keine, als selbstauferlegte Pflichten.

Satz 13.

d) Teilnehmer.

Als Teilnehmer können vom Turnrate deutsche Frauen und Mädchen, sowie Zöglinge (Knaben 14. – 16. Lebensjahre) aufgenommen werden. Sie zahlen einen vom Turnrate festzusetzenden Monatsbeitrag und haben nur das Recht zur Teilnahme an den Turnübungen. Mittellosigkeit wird berücksichtigt.

Der Turnrat kann den Teilnehmern schon infolge einer wider sie erhobenen Beschwerde wegen ungehörigen Benehmens das Recht der Teilnahme entziehen.

5. Beiträge.

Satz 14.

Die Mitglieder haben den von der Jahresversammlung festgesetzten Beitrag zu bezahlen und zwar: ausübende Mitglieder in monatlichen, unterstützende Mitglieder in jährlichen Beträgen. Ausübende Mitglieder zahlen überdies ein Aufnahmsgebühr von 2 Franken.

Dem Turnrat steht das Recht zu, ausübende Mitglieder von der Bezahlung der Aufnahmsgebühr oder des Vereinsbeitrages teilweise oder ganz zu befreien.

Wer mit seinen Beiträgen durch ein halbes Jahr im Rückstande ist und trotz Mahnung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann vom Turnrate aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

6. Vereinsleitung und Verwaltung.

Satz 15.

Die Vereinsangelegenheiten werden geleitet und verwaltet von:

  1. der Hauptversammlung.
  2. den Monatsversammlungen und
  3. dem Turnrate.

a) Die Hauptversammlung

Satz 16.

Die Hauptversammlung hat das oberste Entscheidungsrecht in allen Angelegenheiten des Vereines, mit Ausnahme der in diesen Satzungen besonders angeführten Fälle; insbesondere kommt ihr aber zu:

  1. der Jahresbericht des Turnrates;
  2. die Wahl des Turnrates;
  3. die Wahl des Rechnungsprüfer;
  4. die Beratung und Feststellung der Voranschläge und Bewilligung ausserordentlicher Geldmittel;
  5. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
  6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  7. die Abänderung des Grundgesetzes;
  8. die Beschlussfassung über die Angehörigkeit zu den turnerischen Verbänden.

Satz 17.

Jährlich einmal und zwar im Jänner findet die ordentliche Hauptversammlung statt. Dem Turnrate steht das Recht zu, eine ausserordentliche Hauptversammlung einzuberufen; er ist dazu verpflichtet wenn 1/5 der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe eine solche schriftlich verlangt. In diesem Falle muss dieselbe binnen drei Wochen nach Einlangen des diesbezgl. Antrages an den Turnrat stattfinden.

Satz 18.

Die Einberufung der Hauptversammlung hat mindestens 3 Tage vor ihrer Abhaltung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mittelst schriftlicher Verständigung der Mitglieder und Bekanntgabe in einer Zeitung zu erfolgen.

Satz 19.

Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn dieselbe ordnungsgemäss (Satz 18) einberufen wurde und mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend ist.

Im Falle der Beschlussunfähigkeit kann am gleichen Abend zu späterer Stunde eine zweite Hauptversammlung stattfinden, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.

Satz 20.

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. (Ausnahme Satz 21).

Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind für alle Mitglieder bindend.

Satz 21.

Die Wahlen werden mittelst Stimmzettel vorgenommen und entscheidet bei denselben unbedingte Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

b. Die Monatsversammlung.

Satz 22.

Sie ist beschlussfähig, wenn sie mündlich und durch öffentlichen Anschlag in der Turnhalle einberufen wurde.

Besprechung über turnerische Werke, turnerische Ereignisse und Angelegenheiten in- und ausserhalb des Vereines soll Tagesordnung sein. Geldgebarung im letzten Monat und Verhandlungschrift der letzten Versammlung sind zur Kenntnis zu bringen.

Insbesondere aber kommt der Monatsversammlung zu:

  1. Aufnahme von Mitgliedern;
  2. zeitweilige Vermehrung der Turnabende in dringenden Fällen;
  3. Verfügungsrecht über Geldbeiträge bis zu Frs. 50.-;
  4. Wahl der Vorturner über Vorschlag des Turnrates;
  5. Bestimmung über Abhaltung von Schauturnen und anderen Veranstaltungen, Besuch auswärtiger Turnfeste und Wahl von Abgeordneten zu Gautagen u.s.w.

Alle diese Punkte können auch Verhandlungsgegenstand in der Hauptversammlung sein.

c. Der Turnrat.

Satz 23.

Der Turnrat ist die ständige Vertretung des Vereins, ihm obliegt die Beratung und Besorgung aller nicht ausschliesslich der Haupt- oder Monatsversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten und die Vollziehung der Beschlüsse der Versammlungen; insbesondere der Ernennung der Vorturner, Instandhaltung der Turnhalle, des Turnplatzes, der Geräte, Bücherei u.s.w., Verwaltung des Vereinsvermögen, Empfangnahme und Überwachung der Berichtigung der Beiträge, Einberufung und Leitung der Haupt- und Monatsversammlungen, Festsetzung der Tagesordnung hiefür, Berichterstattung über seine Geschäftsführung und den Stand des Vereins sowie alle ihm in diesem Grundgesetz zugewiesenen Verrichtungen. Er ist berechtigt, die sich im Laufe des Vereinsjahres ergebenden Ausgaben bis zur Höhe von Frs. 40.- im einzelnen Falle selbst zu bewilligen.

Satz 24.

Der Turnrat besteht aus: dem Vorstand, dem Turnwart, dem Schriftwart, dem Säckelwart, dem Zeugwart und zwei Beiräten. Einer der Beiräte ist Vorstandstellvertreter.

Jedes Turnratsmitglied ist nach Ablauf des Vereinsjahres wieder wählbar, zweijährige Bekleidung einer Stelle im Turnrat berechtigt zur Ablehnung einer Wiederwahl.

Satz 25.

Der Turnrat ist der Hauptversammlung verantwortlich, er gibt sich eine Geschäftsordnung selbst und ist beschlussfähig, wenn seine sämtlichen Mitglieder rechtzeitig eingeladen wurden und die Mehrheit der wirklichen Turnratsmitglieder anwesend sind.

Der Turnrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Satz 26.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er hat die oberste Leitung der Vereinsgeschäfte, Turnratssitzungen und Versammlungen, handhabt die Geschäftsordnung, leitet die Abstimmung und hat bei Stimmengleichheit, ausgenommen bei Wahlen, die Entscheidung; er beglaubigt die Rechnungen und Zahlungsbestätigungen mit seiner Unterschrift und kann jederzeit in die Geldgebarung Einsicht nehmen. Sämtliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins müssen, sofern sie Gültigkeit haben sollen, von ihm unterzeichnet sein.

Satz 27.

Der Vorstand-Stellvertreter ist durch Ermächtigung oder bei Verhinderung des Vorstandes zu allen Amtshandlungen des Letzteren berufen.

Satz 28.

Der Turnwart, in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, ist für den geregelten Betrieb des Turnens und der sonstigen Übungen verantwortlich. Die Übungsleiter unterstehen seiner besonderen Aufsicht. Er überzeugt sich durch eigenen Augenschein von der Einhaltung der Turnordnung, der angemessenen Lehrweise der Vorturner und dem Besuche der Mitglieder und hat während der Turnzeit Anspruch auf unbedingte Folgeleistung und das Recht, Ruhestörer vom Turnplatze zu weisen.

Satz 29.

Der Schriftwart oder dessen Stellvertreter führt in allen Turnrats-Sitzungen und Versammlungen die Verhandlungsschrift und hat sämtliche schriftlichen Arbeiten des Vereins zu erledigen. Er besorgt weiters: die Zusammenstellung des Jahresberichtes, die Instandstellung des Mitglieder-Verzeichnisses, die Führung der Vereins-Geschichte, u.s.w.

Satz 30.

Der Säckelwart führt den Vereinssäckel und hat über denselben genau Buch zu führen; er sammelt alle Beiträge und Geldeingänge und besorgt die Ausgaben gegen die vom Vorstand beglaubigten Belege. Bei jeder Monats- und Hauptversammlung hat er den jeweiligen Stand des Säckels zu berichten und in der Jahresversammlung Jahresrechnung zu legen.

Satz 31.

Der Zeugwart oder sein Stellvertreter ist für die Instandhaltung und Verwahrung der Übungs[ge]räte, sowie der gesamten Einrichtung der Turnhalle und des Freiturnplatzes verantwortlich. Er hat dem Turnrate über Anschaffungen und Ausbesserungen die nötigen Anträge und Voranschläge, dann über den Stand der Übungsgeräte Bericht zu erstatten und ein genaues Verzeichnis der sämtlichen Gegenstände zu führen.

Satz 32.

Die Beiräte unterstützen die Vereinsbestrebungen mit Rat und Tat und haben allfällige Zwistigkeiten unter den Mitgliedern auszugleichen.

7. Turnabende.

Satz 34.

Turnabende finden wöchentlich 1 statt. Es können jedoch nach Bedarf weitere Turnabende eingeschoben werden, wenn es der Turnwart mit der Vorturnerschaft für notwendig erachtet und ein diesbezüglicher Antrag in der Versammlung angenommen worden ist.

8. Kneipabende.

Satz 35.

Kneipabende dienen zur geselligen Unterhaltung, Besprechung turnerischer Angelegenheiten [und] zur Pflege völkischen Geistes. Es soll nach Möglichkeit im Winterhalbjahr jeden Monat Kneipe stattfinden.

9. Vorturnerschaft.

Satz 36.

Der Turnrat und sein Ersatz bilden mit den vom Turnrate ernannten Vorturnern die Vorturnerschaft als fachmännischer Ausschuss desselben; sie pflegen Beratungen unter dem Vorsitze des Turnwartes, in dessen Verhinderung seines Stellvertreters. Sie geben sich eine Vorturnerordnung selbst, welche von der Hauptversammlung zu genehmigen ist.

10. Schiedsgericht.

Satz 36.

Streitigkeiten der Vereinsmitglieder unter sich, welche sich aus ihren Berührungen im Vereine ergeben, gehören vor den Turnrat.

Streitigkeiten, welche aus dem Vereinsverhältnisse zwischen einzelnen Mitgliedern und dem Vereine als Ganzem entstehen, entscheidet unberufbar ein Schiedsgericht mit unbedingter Stimmenmehrheit der Anwesenden; der Obmann stimmt mit.

Das Schiedsgericht wird aus je zwei von jedem Streitteile aus den Vereinsmitgliedern zu wählenden Schiedsrichtern bestehen, welche sodann ihrerseits ein fünftes Vereinsmitglied als Obmann ernennen.

Können sich jedoch die gewählten Schiedsrichter über den zu ernennenden Obmann nicht einigen, so entscheidet das Los.

Als Schiedsrichter können nur volljährige, eigenberechtigte Vereinsmitglieder gewählt werden.

Die Schiedsgerichts-Mitglieder dürfen sich der Abstimmung nicht enthalten.

11. Aufzeichnungen des Vereins.

Satz 37.

Die Aufzeichnungen des Vereins bestehen in:

  1. dem Mitgliederverzeichnis, in welches jedes Mitglied seinen Namen eigenhändig beisetzen soll;
  2. der Vereinsgeschichte, welche die Berichte über alle wichtigen Begebenheiten, Festlichkeiten und Unternehmungen, sowie die wesentlichsten Beschlüsse des Vereins enthält;
  3. den Jahresberichten, enthalten: den Rechenschaftsbericht, die Geldgebarung, die ganze Einrichtung des Turnhallengebäudes, die Veranstaltungen und Festlichkeiten des abgelaufenen Jahres, den Mitgliederstand und die Jahresrechnung.

12. Änderung des Grundgesetzes.

Satz 38.

Eine Änderung des Grundgesetzes kann nur beschlossen werden, wenn:

  1. der Abänderungsantrag vorerst im Turnrate beraten und bei Einberufung der Hauptversammlung ausdrücklich bemerkt wurde, dass sie über die Abänderung der Satzungen zu beschliessen habe;
  2. bei der Hauptversammlung wenigstens 3/4 der ausübenden[6] Mitglieder anwesend sind und wenigstens 4/5 der Anwesenden für die Abänderungsanträge stimmen.

13. Auflösung des Vereins.

Satz 39.

Die Auflösung des Vereins kann nur durch zwei Hauptversammlungen, welche innerhalb sechs Wochen aufeinander folgen und wenn hiefür 4/5 der Anwesenden gestimmt haben, beschlossen werden.

Sowohl im Falle der freiwilligen Auflösung als auch im Falle der Aufhebung des Vereins durch die Behörde geht das gesamte Vereinsvermögen in die Verwaltung der Gemeinde Vaduz, mit der ausdrücklichsten Bestimmung über, dasselbe nur demjenigen sich neugründenden Turnverein ins Eigentum zu übergeben, welcher am Tage seiner Gründungsversammlung[7] in seinem Grundgesetz folgende Bestimmungen für Satz 1 [8] hat:

Satz 1.) Der Verein führt den Namen „Turnverein Vaduz“ und hat seinen Sitz in Vaduz. Der Zweck des Vereins ist, das deutsche Turnen zu pflegen und zu verbreiten, insbesondere aber seine Mitglieder durch gemeinschaftliche Turnübungen körperlich und sittlich zu kräftigen und das deutsche Volksbewusstsein zu fördern. [9]

 Zl. 3001/Reg.

Vorstehende Satzungen werden hiemit genehmigt.

Fürstl. Reg.

Vaduz, 24. VIII. 21

[Josef] Ospelt

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[1] LI LA RE 1921/3001.
[2] Datum der Genehmigung durch die Regierung.
[3] Gestrichen: „Der Turnverein ist ein Glied des Vorarlberger Turngaues und gehört als solches dem „Deutschen Turnerbunde“ an.“ Es ist nicht ersichtlich, ob die besonders deutsch-freundlichen Passagen noch vom Vereine für der Eingabe an die Regierung oder erst durch diese gestrichen wurden. Vermutlich wurde das "Grundgesetz von einem Vorarlberger Turnverein abgeschrieben.
[4] Gestrichen: „Der Verein hat eine Fahne, die er bei Ausflügen, Festen usw. mit sich führt; er ist auch berechtigt, bei jeder Ausrückung eine Musikbande und Fanfaren mitzunehmen.“ Die Farben Schwarz-Rot-Gold sind seit der Weimarer Republik die offiziellen Farben Deutschlands. Sie waren seit 1848 Sinnbild der Einheit der in Einzelstaaten aufgesplitterten deutschen Nation und wurden in der Turnbewegung bewusst gepflegt. 
[5] Gestrichen: „6) Die Hauptversammlung zu besuchen.“
[6] Gestrichen: „und 1/10 der unterstützenden“.
[7] Gestrichen: „Mitglied des Vorarlberger Turngaues und des deutschen Turnbundes wird und es auch bleibt und ausserdem“.
[8] Gestrichen: „und 2“.
[9]Gestrichen: „Satz 2.) Der Turnverein ist ein Glied des Vorarlberger Turngaues und gehört als solches dem „Deutschen Turnerbunde“ an. Die Vereinsfarben sind blau-rot, schwarz-rot-gold.“