Die Regierung weist alle Amtsstellen an, bei Auskünften über Gesellschaften strengste Diskretion zu wahren


Erlass der Regierung, gez. Regierungschef Josef Hoop, an alle Amtsstellen (Ausfertigung für das Landgericht) [1]

4.8.1931

Sämtliche Amtsstellen

Im Zusammenhange mit dem Erlass der deutschen Verordnungen gegen Kapitalsteuerflucht etz. [2] werden durch deutsche Organe und deren Agenten auch Erhebungen im Auslande gepflogen.

Sämtliche Amtsstellen erhalten den strikten Auftrag, in Erteilung von Auskünften über hier domizilierende Gesellschaften und dergl. die strengste Diskretion zu wahren.

Dem Landgericht mit dem Ersuchen, seinerseits Auskünfte über im Öffentlichkeitsregister eingetragene Firmen möglichst zu vermeiden. 

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[1] LI LA RF 122/045/001. Kürzel: DrH/G. Der Erlass ging auch an die Steuerverwaltung, die Landeskasse und die Sparkasse.
[2] Verordnung des Reichspräsidenten gegen die Kapital- und Steuerflucht, 1.7.1931, RGBl., 1931, I, S. 373-376; Verordnung des Reichspräsidenten über die Devisenbewirtschaftung, 1.8.1931, RGBl., 1931, I, S. 421-425.