Der k.k. Gewerbeinspektor Hubert Stipperger inspiziert die Steinbrüche des Johann Frick und des Johann Kubli in Balzers sowie das Elektrizitätswerk der Gemeinde Vaduz


Maschinenschriftliches Schreiben des k.k. Gewerbeinspektors Hubert Stipperger, gez. ders., an die liechtensteinische Regierung [1]

7.10.1905, Bregenz

An die hohe Fürstlich Liechtenstein'sche Regierung in Vaduz

Anlässlich der Inspektion der Steinbrüche bei Balzers des Johann Frick in Balzers und des Johann Kuble [Kubli] in Trübbach am 29. September 1905 wurde die Wahrnehmung gemacht, dass nicht alle Vorsichtsmassregeln, welche für derartige Betriebe geboten erscheinen, beobachtet werden. Der Gefertigte beehrt sich daher, die Einführung einer Steinbruchbetriebsordnung für die beiden Brüche in Antrag zu bringen, für welchen Zweck ein Entwurf, welcher die notwendigsten Sicherheitsanordnungen in gedrängter Form enthält, beigeschlossen ist. [2] Obgleich in den Brüchen derzeit nicht mit Dynamit gearbeitet wird, wurden dessenungeachtet für alle Eventualitäten diesbezügliche Bestimmungen in die Betriebsordnung aufgenommen. 

Dieselbe enthält ferner Vorschriften für den Abbau, welche zwecks Gewährleistung einer längeren Rentabilität des Betriebes an passender Stelle eingefügt wurden.

Die Arbeiter des Johann Kuble sind, wie mitgeteilt wurde, gegen Unfall versichert, [3] jene des Johann Frick angeblich nur bei einer Krankenkasse und zwar auf eigene Kosten; es wäre wünschenswert, wenn auch diese Arbeiter der Unfallversicherung unterworfen werden könnten. [4]

Am gleichen Tage wurde das Elektrizitätswerk der Stadtgemeinde Vaduz besucht, in welchem ein Wärter tätig ist, der ausserdem Installationsarbeiten verrichtet und teilweise von seinem Vater abgelöst wird, was auch wegen Ermöglichung einer Ersatzruhe für geleistete Sonntagsarbeit notwendig wird.

Dieser Ersatzmann bezieht zwar, soweit dem Gefertigten bekannt, kein Honorar und ist es daher fraglich, ob er als Angestellter des Elektrizitätswerkes anzusehen ist, da er aber ebenso wie der Wärter selbst den Gefahren des Betriebes ausgesetzt ist, wäre es nur billig, wenn die Gemeinde die Unfallversicherung dieses Mannes, der bisher nicht versichert ist, auf ihre Kosten übernehmen würde. In sicherheitstechnischer Hinsicht wäre die Verbreitung des isolierenden Belages rings um die Dynamomaschinen erforderlich, insbesondere wären aber die eisernen Deckbleche über dem Kabelkanal mit isolierendem Materiale zu belegen.

Für die Gewerbe-Inspektion im souveränen Fürstentume Liechtenstein. [5]

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[1] LI LA RE 1905/1869 (Aktenzeichen des k.k. Gewerbeinspektorates in Bregenz: 17). Eingangsstempel der Regierung vom 11.10.1905. Gemäss Aktenvermerk von Landesverweser Karl von In der Maur vom 17.1.1906, wurde die dem Schreiben Stippergers beiliegende Betriebsordnung für die Steinbrüche im kurzen Wege dem Ortsvorsteher in Balzers zur Äusserung übermittelt. Hinsichtlich des Elektrizitätswerks in Vaduz, das zwischen 1901 und 1927 betrieben wurde, hiess es: „O.V. [Ortsvorsteher] Vaduz sprechen“ (ebd. revers).
[2] Vgl. den undatierten Entwurf unter LI LA RE 1905/ad 1869. Vgl. ferner die schliesslich von der Regierung am 25.3.1906 erlassene Betriebsordnung für die Steinbrüche in Balzers unter LI LA RE 1906/0392.  – Zur Konzessionserteilung an Kubli für seinen Steinbruch im sogenannten Altneugut bei Balzers seitens der Regierung am 17.5.1906 aufgrund eines  Pachtvertrages mit der Gemeinde Balzers vom 12.5.1901 vgl. RE 1906/0761 ad 0392.
[3] Vgl. das Urteil des F.L. Landgerichtes gegen Johann Kubli vom 26.7.1907 wegen der Übertretung gegen die Sicherheit des Lebens nach § 335 StG 1852/1859 und nach § 64 Bst. b der Gewerbeordnung 1865. Dieser hatte gegen die von der Regierung erlassene Betriebsordnung verstossen, wodurch die Arbeiter Jakob Camero und Nikolaus Gstöhl eine schwere bzw. eine leichte Körperverletzung erlitten hatten (LI LA RE 1907/1380 ad 0280; vgl. L.Vo., Nr. 8, 22.2.1907, S. 1 ("Unfälle")). Vgl. das Urteil des F.L. Appellationsgerichtes in Wien vom 28.6.1907 (LI LA J 010/AG 1907/08).
[4] Vgl. die Unfallanzeige der Ortsvorstehung Balzers an die Regierung vom 4.10.1907 betreffend den bei Johann Frick beschäftigten Steinsprenger Roman Tanetti (LI LA RE 1907/1701) oder die Unfallanzeige vom 14.3.1906 betreffend den Arbeiter Seraphin Frick (LI LA RE 1906/0525).
[5] Da die der Ortsvorstehung in Balzers aufgetragene Äusserung zum Entwurf der Betriebsordnung für die Steinbrüche zunächst ausblieb, musste Landesverweser Karl In der Maur mit Schreiben vom 24.2.1906 erneut bei der Gemeinde vorstellig werden (LI LA RE 1905/1869).  –  Auch die Berichterstattung der Ortsvorstehung Vaduz zur Unfallversicherung des stellvertretenden Wärters beim Elektrizitätswerk musste mit Schreiben der Regierung vom 25.3.1906 angemahnt werden (LI LA RE 1905/ad 1869). Vgl. hiezu in weiterer Folge LI LA RE 1906/0586.