Ein nicht genannter Politiker hält es souveränitätspolitisch für richtig, dass die Mitglieder des Fürstenhauses über eine authentische Interpretation des Gemeindegesetzes zu Landesbürgern erklärt werden und nicht über dessen Abänderung zu neuen Staatsbürgern werden


„Eingesandt“, nicht gez. [1]

1.10.1919

Eingesandt.

In den Oberrheinischen Nachrichten vom 17. September 1919 ist ein Artikel zu lesen, welcher die Abänderung der Einbürgerungsgesetze bespricht.

Gleich anfangs, im ersten Absatz glaubt der Verfasser betonen zu müssen, dass das Gesetz über die Einbürgerung der Mitglieder des fürstlichen Hauses kein Auslegungsgesetz sei, sondern eine Abänderung des Einbürgerungsrechtes. Eine rechtliche Begründung seiner Aussage hat er aber unterlassen.

Seine Durchlaucht, Prinz Eduard, hat beim letzten Landtage, wo diese Frage zur Beschlussfassung kam, in einer längeren Auseinandersetzung dem Landtage klar gelegt, dass diese Bestimmung nichts anderes ist als eine authentische Interpretation des schon vorhandenen Gesetzes.

In der gleichen Nummer der „Oberrh. Nachrichten" ist noch ein anderer Artikel mit „Landesumschau" betitelt, zu finden, wo in der Kündigung des Zollvertrages eine Sicherung der Selbständigkeit des Landes erblickt wird. Es ist wohl kein Mittel mehr geeignet zur Dokumentierung unserer Selbständigkeit, als wenn die Souveränität des fürstlichen Hauses gegenüber dem Auslande auch von unserem Lande aus betont wird, was ja durch den Beschluss im letzten Landtage geschehen ist.

Die Staatsangehörigkeit der Mitglieder eines regierenden Hauses im Laude ist unbestrittener Rechtsgrundsatz im Deutschen Reiche gewesen und das neue Gesetz in Liechtenstein erklärt nur authentisch, dass die Bestimmungen des Gemeindegesetzes, nach welchen die Voraussetzung des Staatsbürgerrechtes der Besitz des Gemeindebürgerrechtes ist, für die Mitglieder des fürstlichen Hauses keine Anwendung finden, weil ihre Staatsbürgerschaft auf Grund höherer Rechtsquelle (Abstammung vom ersten souveränen Fürsten und aus der Theorie des Souveränitätsbegriffes) ausser Zweifel steht. Der Wert des neuen Gesetzes gegenüber dem Auslande geht aber immer mehr verloren, je mehr man es als Verleihung des Staatsbürgerrechtes unter ausnahmsweisen Bedingungen hinstellt.

Der zuerst erwähnte Artikel ist also entschieden nicht dazu angetan, das erstrebenswerte Ziel des zweiten Artikels betreffs der Sicherung der Selbständigkeit des Landes zu fördern.

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[1]L.Vo. 1.10.1919, S. 1. - Die geforderte authentische Interpretation des Gemeindegesetzes erfolgte in der Landtagssitzung vom 28.8.1919. Fürst Johann II. bedankte sich darauf mit Telegramm vom 30./31.8.1919 für die loyale Haltung  in Bezug auf die Mitglieder des Fürstenhauses.