Regierungschef Josef Hoop ersucht Fürst Franz I. um die Sanktionierung des Gesetzes betreffend die Ausgabe von Goldmünzen in Frankenwährung


Schreiben von Regierungschef Josef Hoop an Fürst Franz I. [1]

8.5.1931

In der gestrigen Sitzung hat der Landtag einstimmig das mitfolgende Gesetz betreffend die Ausgabe von Goldmünzen der Frankenwährung [2] beschlossen. Euer Durchlaucht haben bereits mit Höchster Resolution vom 22. November 1930 dem bezüglichen Gesetzesentwurfe als Regierungsvorlage die Vorsanktion [3] gnädigst zu erteilen geruht. Im definitiven Gesetze sind gegen die Regierungsvorlage folgende unwesentliche Änderungen vorgenommen worden:

Art. 1. Die Stückzahl der auszugebenden Goldmünzen wurde mit je 2500 Stück bestimmt aus der Erwägung heraus, dass 1500 Stück Goldmünzen voraussichtlich zu bald ausgegeben wären. Es besteht die Absicht, jeder Familie im Lande und jeder liechtensteinischen Familie im Auslande die Möglichkeit zu bieten, je ein Stück der beiden Goldmünzen als Andenken zu kaufen. 1500 Stück hatten hiezu aber nicht gereicht. Die Ausgabe von 2500 Stück ist daher gerechtfertigt.

Art. 3. Hier wurden die Worte "Mein Brustbild" durch die Worte ersetzt: "das Brustbild des regierenden Fürsten Franz I." Ferner wurde bestimmt, dass der Rand der neuen Goldmünzen gerippt sein soll.

Art. 4. Die Gewichtstoleranz und die Feingewichtstoleranz wurde den schweizerischen Bestimmungen angepasst.

Art. 5. Die Bestimmungen über den Einzug abgenützter Goldmünzen und die Einlösung von beschädigten Münzen wurden ebenfalls den schweizerischen Bestimmungen angepasst.

In Art. 6. wurde die Dringlichkeitsklausel eingefügt, um die Ausgabe der neuen Goldmünzen schon im kommenden Monate zu ermöglichen.

Die Verhandlungen mit der schweizerischen Münzstätte wegen sofortiger Prägung der neuen Goldmünzen sind durch die fürstliche Gesandtschaft in Bern bereits im Gange und können voraussichtlich sofort nach Erscheinen des neuen Gesetzes beendet werden. Die Arbeiten bei der Münzstätte werden so gefördert, dass die neuen Goldmünzen bis zum 15. Juni 1931 fertig sein werden. Die Ausgabe der neuen Goldmünzen wird daher gelegentlich der Anwesenheit Euerer Durchlaucht im Juni erfolgen können.

Wir beantragen ehrerbietigst, Euer Durchlaucht geruhen gnädigst, dem Gesetze in der vorliegenden Fassung die Höchste Sanktion zu erteilen.

Euerer Durchlaucht

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[1] LI LA RF 111/129/012.
[2] Gesetz vom 11.5.1931 betreffend die Ausgabe von Goldmünzen der Frankenwährung, LGBl. 1931 Nr. 7.  
[3] Vgl. LI LA RE 1930/7427 ad 1514, Regierung an Franz I., 18.11.1930.