Fürst Franz I. überträgt die Ausübung seiner Hoheitsrechte im Fürstentum Liechtenstein (Regentschaft) seinem Grossneffen, dem Thronfolger Franz Josef


Handschreiben von Fürst Franz I., gegengez. von Regierungschef Josef Hoop [1]

29.3.1938, Jagdhaus Thalhof am Semmering

Lieber Regierungschef Dr. Hoop!

Bezugnehmend auf die Artikel 10 und 13 der Verfassung [2] ermächtige ich [3] meinen Grossneffen Prinzen Franz Josef, die mir als Landesfürst in Liechtenstein zustehenden Rechte [4] auszuüben.

Gleichzeitig verfüge ich, dass mir über die Landesangelegenheiten wie bisher fortlaufend berichtet wird.

Ich ersuche Sie hienach das Erforderliche vorzukehren [5].

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[1] LI LA RF 179/254/001. Gemäss handschriftlichem Vermerk von Hoop wurde das Handschreiben am 2.4.1938 dem Landtag zur Kenntnis gebracht (vgl. LI LA LTP 1938/060). Ferner wurde eine Abschrift des Handschreibens am 2.4.1938 Franz Josef übergeben. Das Handschreiben wurde von der Regierung der Schweizer Depeschenagentur in Bern, der Agence Havas in Paris, dem Deutschen Nachrichtenbüro in Berlin, dem Nachrichtenbüro Reuter in London und der Agenzia Stefani in Rom mitgeteilt (LI LA RF 179/254/011). Vgl. LGBl. 1938 Nr. 9, wo sich eine abweichende Datierung, nämlich der 30.3.1938, findet. Vgl. auch die Kundmachung vom 15.5.1930, LGBl. 1930 Nr. 15, mit welcher Fürst Franz I. seinen Grossneffen Franz Josef fallweise als seinen Stellvertreter mit der Vertretung des Fürstentums in seinen Verhältnissen gegen auswärtige Staaten und bei länger dauernder Abwesenheit vom Lande mit der Ausübung der fürstlichen Hoheitsrechte betraute.
[2] Art. 10 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5.10.1921, LGBl. 1921 Nr. 15, sieht u.a. vor, dass der Landesfürst in dringenden Fällen das Nötige zur Sicherheit und Wohlfahrt des Staates vorkehrt. Nach Art. 13 Abs. 2 der Verfassung wird der Landesfürst bei längerer Abwesenheit vom Lande jährlich auf eine gewisse Zeit und ausserdem fallweise einen Prinzen seines Hauses ins Land entsenden und ihn als seinen Stellvertreter mit der Ausübung ihm zustehender Hoheitsrechte betrauen.
[3] Folgt gestrichen: "bis auf weiteres". Vgl. hiezu das Schreiben von Kabinettsdirektor Josef Martin an Regierungschef Josef Hoop vom 30.3.1938 (LI LA RF 179/254/006).
[4] Folgt gestrichen: "in meiner Vertretung und während meiner Abwesenheit vom Lande".
[5] Handschriftlich korrigiert aus: "zu veranlassen".