Der Landtag heisst die Richtlinien der Regierung für den Landarbeitsdienst gut ("Mehranbau")


Protokoll der Konferenzsitzung des Landtags, nicht gez. [1]

7.3.1941

2. Bereitstellung von landwirtschaftlichen Hilfskräften

Dr. [Otto] Schädler verweist auf die bezüglichen Besprechungen im Landtage und glaubt, dass alle Anstrengungen gemacht werden müssen, um eine Produktionssteigerung in der Landwirtschaft zu erreichen. Hiezu sei ein vermehrter Einsatz von landwirtschaftlichen Kräften erforderlich. Die Anbauschlacht müsse im Frühjahr gewonnen werden, sonst werde das Volk im nächsten Winter zu hungern haben.

Reg.Chef [Josef Hoop] gibt die Vorschläge und Richtlinien der Regierung, die sie hiefür vorgesehen hat, bekannt. Er ersucht den Landtag, hiezu grundsätzlich Stellung zu beziehen.

In der Diskussion über diese Frage eines sogenannten Landarbeitsdienstes fallen folgende Anregungen:

  1. Es soll eine Lehrlingssperre für ein Jahr eingeführt werden.
  2. Wenn irgendwie möglich sollen überhaupt keine Ausnahmen gestattet werden, damit nicht eine Lücke entstehe.
  3. Während der Anbauperiode sollen auch die Vorarbeiter und landschäftlichen Arbeiter in den Anbauprozess eingeschaltet werden.
  4. Landschäftliche und Gemeindearbeiten sollen nur soweit ausgeführt werden, als dies unbedingt notwendig ist. Auch soll die Regierung die Hinausschiebung von privaten Bauten veranlassen.
  5. Jeder Arbeiter, der beim Land arbeitet, muss im Laufe des Jahres mindestens 14 Tage in der Landwirtschaft sich betätigen. Arbeiter, die sich dieser Vorschrift entziehen und in die Schweiz gehen, müssen mindestens dann ein halbes Jahr in der Schweiz bleiben.
  6. Die grösseren Schüler sollen je nach Bedarf während der Anbauzeit schulfrei haben und in den landwirtschaftlichen Arbeitsprozess eingeschaltet werden. Hier soll die Regierung über den Landesschulrat hinweg so handeln, wie es die Zeit erfordert.

Grundsätzlich ist der Landtag mit den von der Regierung aufgestellten Richtlinien einstimmig einverstanden. [2] 

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[1] LI LA LTP 1941/005. Siehe die Verordnung der fürstlichen Regierung vom 14. März 1941, LGBl. 1941 Nr. 8. Zur Anbauschlacht siehe auch folgende Akten: LI LA RF 201/307 (1940) und LI LA RF 209/010/001 (1942-1944).  
[2] Siehe weiters die Protokolle der Konferenzsitzungen des Landtags vom 23. April 1941 (LI LA LTP 1941/007), 27. November 1941 (LI LA LTP 1941/065), 23. Februar 1942 (LI LA LTP 1942/011), 2. März 1942 (LI LA LTP 1942/013).