Teilung der Grafschaft Sargans zwischen den Grafen Hartmann und Rudolf von Werdenberg-Sargans


Sargans, 3. Mai 1342

Bischof Ulrich V. von Chur, Graf Albrecht I. von Werdenberg, Abt Hermann von Pfäfers, Abt Ulrich von Salmansweiler und Friedrich von Riet teilen die werdenbergischen Güter unter die Grafen Hartmann und Rudolf auf, indem sie Hartmann die Burg Vaduz, die Burg Blumenegg, Nüziders, den Schultheissen Heinrich von Sargans und was rechts des Rheins bis an die Landquart liegt und Rudolf die Burg und Stadt Sargans, die Vogtei Pfäfers, die Freien von Laax, das Vazer Erbe und was links des Rheins liegt, zuteilen.[1]

Übersetzung[2]

Wir Ulrich von Gottes Gnaden Bischof zu Chur und wir Graf Albrecht von Werdenberg, Abt Hermann von Pfäfers, Abt Ulrich von Salmansweiler und Herr Friedrich vom Riet, Ritter, bekennen und tun kund allen denen, die diesen gegenwärtigen Brief ansehen oder hören lesen, dass wir die Edelherren Graf Hartmann und Graf Rudolf von Werdenberg, Herren zu Sargans, miteinander gütlich geeinigt und ihre Güter geteilt haben, wie hiernach geschrieben steht und wie sie es an uns gesetzt haben: Bei dem ersten: Graf Hartmann soll zu Teil werden Vaduz die Burg und was dazu gehört, Blumenegg die Burg und Nüziders und was dazu gehört, was ennet des Rheins ist, es sei Eigen oder Lehen Vaduz halb und im Walgau, an Leuten und an Gut, gesuchtes und ungesuchtes bis an die Landquart, es sei Pfandlehen oder Eigen, das soll fallen in Graf Hartmanns Teil, und Heinrich der Schultheiss von Sargans mit Leib und mit Gut. Es soll auch Graf Hartmann verzichten all der Ansprach, die er hat oder haben möchte an dem Gut, das Graf Rudolf zugefallen ist oder zufallen mag zu seinem Weibe, und er soll alle die Briefe zurück geben, die er darum hätte. So ist dies der Teil, der Graf Rudolf zufallen soll: Sargans die Burg und Stadt und was dazu gehört, die Vogtei zu Sargans und was dazu gehört, die Freien zu Laax und mit Namen was ihm zu seinem Weibe zugefallen ist oder zufallen mag und was diesseits des Rheines Sargans halb ist, Leute und Gut, Eigen, Lehen und Pfand, Gesuchtes und Ungesuchtes, ohne Heinrich den Schultheissen von Sargans mit Leib und mit Gut; dieser soll dem Grafen Hartmann bleiben. Graf Rudolf soll auch die Gülten zahlen, die sie schuldig sind auf den heutigen Tag, ohne die Gülten, um welche Pfänder gesetzt sind; diese soll jedermann lösen, wie sie in seinem Teile gelegen sind. Graf Hartmann soll sich hüten vor aller Pfändung bei dem Eide, den er geschworen hat, recht ob es seine eigene Gült wäre, ohne alle Gefährde. Wenn er aber der Gült schadhaft würde, so soll ihn Graf Rudolf unschadhaft machen. Sie sollen auch, was man ihnen zahlen soll, gemeinsam mit einander einnehmen und teilen. Wenn man darum pfänden muss, soll dies einer mit des andern Rat tun. Pfändet aber einer ohne des andern Rat und würde er dadurch schadhaft, soll er den Schaden allein haben. Die Gült des Herrn von Mailand[3] soll Graf Hartmann allein sein, und es soll ihm Graf Rudolf dazu nicht behilflich sein. Es soll auch keiner von beiden den andern seines Gutes enterben durch Mutwillen bei dem Eide, den sie geschworen haben; es wäre, denn, dass sie Leibeserben bekämen oder hätten. Wir Graf Hartmann und Graf Rudolf die Vorgenannten bekennen öffentlich mit diesem Briefe, dass der vorgenannte Teil und was hiervor geschrieben steht, mit unserem guten Willen geschehen ist, und wir geloben mit guten Treuen und bei den Eiden, die wir darum geschworen haben, beständig zu haben den vorgenannten Teil und was hievor geschrieben ist. Und wir, der vorgenannt Graf Hartmann, verzichten aller Ansprach, die wir haben oder haben möchten an dem Gute unseres Bruders Weib. Zu wahrer Urkund und Bekräftigung aller dieser vorgeschriebenen Dinge hängen wir beide unsere Insiegel an diesen Brief, der geben ist zu Sargans in der Stadt, da man zählt von Christi Geburt dreizehnhundert Jahre, darnach in dem zweiundvierzigsten Jahr, an dem Freitag nach dem eingehenden Maien.

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[1] LUB I/1 Nr. 101, S. 207 ff. Original im Bischöflichen Archiv zu Chur. 
[2] J. Ospelt, Jahrbuch des Hist. Vereins, 1941, S. 56. Die gleiche Übersetzung auch bei Georg Malin in: Die Trennungsurkunde vom 3. Mai 1342, in Festschrift 650 Jahre Grafschaft Vaduz.
[3] Maygelan: nach Sablonier Mailand.