Hermann Eberle wird vom fürstlichen Landgericht wegen Übertretung des Jagd- und Waffengesetzes zu einer Geldstrafe verurteilt, während Xaver Beck freigesprochen wird


Urteilsausfertigung des fürstlichen Landgerichtes, gez. Landrichter-Stellvertreter Johann Michael Benzer und Schriftführer Walter Feger [1]

17.8.1923

Urteil

Im Namen Seiner Durchlaucht des Landesfürsten!

Das fürstlich liechtensteinische Landgericht Vaduz hat in der Strafsache gegen Xaver Beck und Hermann Eberle wegen Übertretung des Jagd- und Waffengesetzes nach heute neuerlich in Anwesenheit des öffentlichen Anklägers St. A. Stv. [Staatsanwalt-Stellvertreter] Ferdinand Nigg und des Angeklagten Xaver Beck und in Abwesenheit des Angeklagten Hermann Eberle öffentlich durchgeführter Hauptverhandlung

zu Recht erkannt:

Hermann Eberle, geboren am 27. Dezember 1888 in Triesenberg und dort zuständig, r. k., verheiratet des Hermann und der Katharina geb. Vonach, Bauer in Triesenberg Nr. 209, unbescholten,

ist schuldig

am 1. Oktober des Jahres 1921 im Malbun, im Vaduzer Thäle, auf fürstlichem Jagdgebiet mit Gewehr bewaffnet, unbefugt die Jagd ausgeübt und hiedurch die Übertretung nach § 13 des Jagdgesetzes vom 3. Oktober 1872, L.G. Nr. 3, [2] sowie nach § 5 des Waffengesetzes vom 12. Juli 1897, L.G.Bl. Nr. 2, [3] begangen zu haben und wird hiefür mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 367 St.P.O., [4] nach § 13 des Jagdgesetzes zu einer Geldstrafe von sfrs. 40.- (vierzig Franken) für den Fall der Uneinbringlichkeit zu vier Tagen Arrest, sowie gemäss § 285 St.P.O. [5]  zur Tragung der Kosten des Strafverfahrens und des Vollzuges verurteilt.

Zugleich wird in Gemässheit des § 16 des obzitierten Jagdgesetztes [6] die Entziehung des vom Beschuldigten Hermann Eberle getragenen Gewehres ausgesprochen, Urteilsgebühr sfrs. 15.-.

Dagegen wird

Xaver Beck, am 9. Oktober 1880 in Triesenberg geboren, dort zuständig, r. k. verheiratet, des Alois und der Josefa, geb. Eberle, Bauer in Triesenberg Nr. 156, vorbestraft, [7]

von der gegen ihn erhobenen Anklage: er habe am 1. Oktober des Jahres 1921 im Malbun und am Gorfion auf fürstlichem Jagdgebiet mit Gewehr bewaffnet unbefugt die Jagd ausgeübt und habe hiedurch die Übertretung nach § 13 des Jagdgesetzes vom 3. Oktober 1872, L.G.Bl. Nr. 3, und nach § 5 des Waffengesetzes vom 12. Juli 1897, L.G.Bl. Nr. 2, begangen

gemäss § 201 Zl. 3 St.P.O. [8] freigesprochen.

Gründe:

Die Anklage legt den beiden Beschuldigten zur Last, sie haben am 1. Oktober 1921 im Malbun und am Gorfion auf fürstlichem Gebiete unbefugt die Jagd ausgeübt. Beide Angeklagten verhalten sich leugnend. Sie geben an, dass sie [9] sich zufällig am 1. Oktober 1921 auf der Höhe des Hahnenspieles getroffen, nur auf Schädlerischem Gebiete, jenseits des Kammes gejagt und zusammen schliesslich durch das Malbuner Thäle nach Hause gegangen seien, ohne auf fürstlichen Gebiete gejagt zu haben.

Die Berechtigung, auf Schädlerischem Gebiete [10] zu jagen, haben die Beschuldigten nachgewiesen.

Der die Angeklagten belastende Zeuge f. Oberjäger Josef Negele weiss anzugeben, dass er am Abend des 30. September 1921 vor dem Kulm den Beschuldigten Hermann Eberle Steeg zugehen sah und am Morgen des 1. Oktober 1921 ca. 4 Uhr früh zusammen mit dem Jäger Gottlieb Eberle, den er zwecks Nachforschungen schon in aller Frühe des 1. Oktober von Rothenboden mitgenommen habe, in der Hütte des Xaver Beck im Steeg Licht beobachtet habe. Den Beschuldigten Xaver Beck habe er nicht gesehen.

Er habe dann bereits unweit der Sücka von einem Rücken aus und später von Bergleswesen aus [11] Zwei beobachtet, wie sie auf dem Kamm des Augustenberges sich vorwärtsbewegten.

Er habe keine Zweifel darüber gehabt, dass die Beiden nur Hermann Eberle und Xaver Beck sein können, weil er sie an ihrem ganzen Äussern, an Haltung und Bewegungen erkannt habe.

Schüsse habe er gehört von der Gegend unterhalb der Nospitze (Pradame), es seien dann nachher die beiden Wilderer wieder auf dem Kamm sichtbar geworden, um bald im sogenannten Löffel zu verschwinden. In den Löffel habe man ja nicht gesehen, aber Schüsse habe man von dort aus gehört und zwar noch während er sich auf Bergleswesen mit Gottlieb Eberle befunden habe. Er habe von da aus mit seinem guten Glase die beiden Beschuldigten auf dem Kamme [12] erkannt.

Er sei dann, nachdem die Schüsse im Löffel gefallen seien, zur Malbuner Wiese (ca. 5/4 Stunden Weg) [13] und von dort zu einer Stelle unterhalb der Nospitze gegangen (einen Stunde), von wo aus sie das Vaduzer Thäle beobachten konnten. Von der Malbuner Wiese aus seien die beiden Beschuldigten auf dem Kamme des Augustenberges sichtbar geworden, um später wieder zu verschwinden.

Während er sich mit Gottlieb Eberle unterhalb der Nospitze zu Beobachtung befunden habe, seien die Beiden über einen Kamm in das Vaduzer Thäle gekommen, wo der Beschuldigte Hermann Eberle noch einen Schuss abgegeben habe. Er habe dann mit Gottlieb Eberle weiter unten am Weg auf die Beiden gepasst, um sie zu überraschen und ihnen die Gewehre abzunehmen.

Während der Beschuldigte Hermann Eberle nach einigem Zögern das Gewehr abgegeben habe, habe Xaver Beck nach rückwärts die Flucht ergriffen.

Der Zeuge Gottlieb Eberle unterstütze diese Aussage des Zeugen Josef Negele. Auf die Frage der Beschuldigten, ob er sie erkannt habe, antwortete Zeuge Gottlieb Eberle: „Wir haben gewusst, dass Ihr auf dem Wege seid und darum haben wir keine Zweifel gehabt, dass Ihr die Zwei seid. Ich habe Euch mit meinem Zeiss auch beobachtet und habe Euch dafür gehalten, nämlich für die Wilderer, gekannt habe ich Euch dem Äussern nach“.

Es frägt sich nun, ob die beiden Beschuldigten von den Zeugen Josef Nägele und Gottlieb Eberle von ihrem jeweiligen Standpunkte aus erkannt werden konnten und überwiesen werden können, nicht blos auf Schädlerischem, sondern auch auf fremden bezw. fürstlichem Gebiete gejagt zu haben.

Ein Augenschein und Sachbefund an Ort und Stelle unter Zuziehung des Herrn Martin Dürr, Kreisförster in Oberschaan, als Sachverständigen hat ergeben, dass die Distanz von Berglewesen aus bis zum Kamm des Augustenberges, wo die beiden Zeugen Negele und Eberle zunächst erkannt haben wollen, ca. 3000 Meter betrage und dass man mit dem Glase des Zeugen Nägele eine Person nicht erkennen kann. Nach dem Gutachten des Sachverständigen wäre es jedoch nicht ausgeschlossen, bei den allergünstigsten Voraussetzungen – gute Augen, sehr sichtiges Wetter – bekannte Personen ihren äusseren Umrissen nach und auch z. B. zu erkennen, ob ein Mann einen Vollbart trage. Tatsächlich war damals am 1. Oktober 1921, wie die Zeugen und Beschuldigten gemeinsam feststellen, ein heller, schöner, sichtiger Tag.

Es besteht darüber kein Zweifel, dass die beiden Zeugen und zwar insbesondere der Zeuge Josef Negele vollständig überzeugt ist, dass jene beiden Wilderer, die sie damals beobachteten, die heutigen Angeklagten waren, dass also subjektiv ihre Aussagen vollständig richtig sind. In objektiver Richtung jedoch erübrigen Zweifel, ob tatsächlich ein Erkennen der Beschuldigten auf eine so grosse Distanz möglich war. Nach dem Gutachten des Sachverständigen bleibt dies jedenfalls in Zweifel gestellt.

Angenommen aber noch, die beiden Zeugen Negele und Eberle hätten die beiden Beschuldigten „erkannt“, so ist deswegen noch nicht bewiesen, dass die Beschuldigten tatsächlich in der Höhe des Augustenberges auf fürstlichem Gebiete von Pradame oder am sogenannten Löffel die Jagd ausgeübt haben. Wohl haben die beiden Zeugen Schüsse aus jener Gegend gehört, jedoch ohne jene Personen, die geschossen haben, erkannt oder auch nur gesehen zu haben und sie geben ausdrücklich an, dass sie die Beschuldigten bezw. diejenigen, die geschossen haben, nicht sehen konnten. Bei dem Umstande aber, dass es nicht ausgeschlossen erscheint, dass von Seite anderer Personen Schüsse abgegeben worden sein konnten und dass überdies nach dem Gutachten des Sachverständigen mit Rücksicht auf die grosse Entfernung hinsichtlich der „Herkunft der Schüsse“ Täuschungen nicht ausgeschlossen sind, kann der Beweis nicht als erbracht angesehen werden, dass nur die beiden Beschuldigten und niemand anderer es war, der auf fürstlichem Gebiete geschossen hat. Die blosse Anwesenheit der Beschuldigten allein genügt noch nicht, um ihnen den strafbaren Tatbestand mit einem verurteilenden Erkenntnisse zur Last legen zu können, mag auch der Verdacht unter diesen Umständen sich noch so sehr verdichten.

Überwiesen auf fürstlichem Gebiete die Jagd ausgeübt zu haben, ist auf Grund der Aussage der Zeugen Josef Negele und Gottlieb Eberle nur der Beschuldigte Hermann Eberle, der im Vaduzer Thäle von den Zeugen beobachtet wurde – und zwar auf eine Distanz in welcher ein Mensch auch mit freiem Auge nahezu [14] erkannt werden kann, – wie er einen Schuss abgab.

Der Beschuldigte Hermann Eberle gab zwar über die Frage: „Auf was haben Sie geschossen?“ die Antwort: „Es waren Leute dort, die soll man verhören und die werden dann schon sagen, auf was ich geschossen habe“, ohne diese Leute nennen zu können und bemerkte dazu nachträglich auch: „Auf einen Stein habe ich geschossen“ und will durch diese Rechtfertigung in Abrede stellen, in Ausübung der Jagd geschossen zu haben. Eine derartige Rechtfertigung kann jedoch nicht ernst genommen werden und liegt es ausser Zweifel, dass Hermann Eberle nur zwecks Ausübung der Jagd geschossen hat.

Der Beschuldigte Hermann Eberle stellte auch in Abrede, an der Stelle geschossen zu haben, welche die Zeugen bezeichnet haben, sondern er will etwas weiter oben, allerdings noch auf fürstlichem Gebiete, aber in Folge eines vorhängenden Felsens weniger übersichtlichen Stelle geschossen haben.

Während aus den voraufgeführten Gründen der Beschuldigte Xaver Beck von der gegen ihn erhobenen Anklage freizusprechen war, musste gegen den Beschuldigten Hermann Eberle gemäss der gewonnenen Überzeugung von seiner Schuld ein verurteilendes Erkenntnis ergehen.

Bei der Strafbemessung kam als mildernd in Betracht, die bisherige Unbescholtenheit und wohl auch der Umstand, dass vom Verurteilten nichts geschossen wurde. Als erschwerend das Zusammentreffen zweier Übertretungen. Im Kostenpunkte stützt sich das Urteil auf die angegebene Gesetzesstelle. Der Verfall des Gewehres war nach § 16 des Waffengesetzes auszusprechen.

Die Urteilsgebühr wurde gemäss Gesetz vom 1. Juni 1922, L.G.Bl. Nr. 22, Art. 3 [15] bemessen und mit frs. 15.-, als den Vermögens – und Einkommensverhältnissen des Hermann Eberle angemessen erachtet. Die Durchführung der H. V. [Hauptverhandlung] erfolgte gemäss § 308 St.P.O. [16]

Somit ist das Urteil in allen seinen Teilen gerechtfertigt.

Z.N.: Gemäss § 313 St.P.O. kann gegen dieses Urteil binnen acht Tagen nach Zustellung beim Landgerichte Einspruch erhoben werden, wenn Ihnen die Ladung nicht gehörig zugestellt wurde oder wenn Sie nachweisen können, dass Sie durch ein unabwendbares Hindernis abgehalten worden sind. Innert derselben Frist steht Ihnen das Recht zu, gegen dieses Urteil die Berufung an das fürstl. Obergericht zu ergreifen. [17]

______________

[1] LI LA J 007/ S 051/080 (Ordnungsnummer 21). Vermerk: „Urteilsabschrift: dem Hermann Eberle“. Vermerk von Staatsanwalt-Stellvertreter Ferdinand Nigg: „ges.“ [gesehen]. Am 1.9.1923 wurde ferner vom Landgericht der am 11.8.1923 mündlich verkündete Beschluss ausgefertigt, wonach über Xaver Beck wegen Beleidigung der Behörde eine Disziplinarstrafe von 20 Franken, im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Arrest, verhängt wurde (ebd.; ferner ON 22). – Xaver Beck und Hermann Eberle waren mit Urteil des Landgerichtes vom 15.10.1921 zunächst zu einer Geldstrafe von 70 Franken bzw. 40 Franken verurteilt worden (ebd., ON 4). Vom fürstlichen Obergericht wurde das Urteil jedoch am 30.9.1922 aufgehoben und neue Erhebungen durch das Landgericht angeordnet (Protokoll des Obergerichtes ebd., ON 12. Aktenzeichen: Rs 6/22; bzw. Urteilsausfertigung des Obergerichtes vom 30.9.1922 ebd., ON 15).
[2] § 13 Abs. 1 des Jagdgesetzes sah für die unberechtigte Jagdausübung eine Geldbusse bis zu 50 Gulden und im Falle der Zahlungsunfähigkeit Arrest bis zu einem Monat vor. – Vgl. in diesem Zusammenhang das Gesetz vom 17.8.1900 betreffend Einführung der Kronenwährung als Landeswährung, LGBl. 1900 Nr. 2, sowie das Gesetz vom 27.8.1920 betreffend Umwandlung der Kronenbeträge in Schweizerfranken in den Gesetzen und Verordnungen über Steuern, Stempel, Taxen und sonstigen Gebühren sowie in den Strafbestimmungen, LGBl. 1920 Nr. 8.
[3] Nach § 5 des Waffengesetzes schloss die Befugnis oder die Bewilligung, Waffen zu besitzen, nicht die Befugnis in sich, Waffen zu tragen.
[4] Vgl. das Gesetz vom 31.12.1913 betreffend die Einführung einer Strafprozessordnung, LGBl. 1914 Nr. 3. – Ein § 367 existierte in dieser StPO nicht. Vgl. dagegen § 267 des österreichischen Strafgesetzes vom 2.5.1852 über Verbrechen, Vergehen und Übertretungen, öst. RGBl. 1852 Nr. 117, welches mit Fürstlicher Verordnung vom 7.11.1859 in Liechtenstein eingeführt wurde (LI LA SgRV 1859). Die genannte Gesetzesbestimmung behandelte die Strafbemessung beim Zusammentreffen mehrerer Vergehen oder Übertretungen.    
[5] Wurde der Angeklagte durch ein Strafurteil einer strafbaren Handlung schuldig erkannt, so war gemäss § 285 Abs. 1 StPO im Urteil zugleich auszudrücken, dass er auch die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen hatte. Abs. 3 regelte u.a. die Kostentragung für die Verpflegung in der Untersuchungshaft, die Verteidigung, den Strafvollzug etc.
[6] Ein § 16 existierte im Waffengesetz von 1897 nicht. Nach § 10 war jedoch jedesmal bei Übertretung des Gesetzes auf Verfall der betreffenden Waffen und Munitionsgegenstände zu erkennen.
[7] Vgl. das Vorstrafenverzeichnis von Xaver Beck vom 11. Oktober 1921 unter LI LA J 007/ S 051/80 (ON 2). Vgl. in diesem Zusammenhang die Verurteilung von Xaver Beck wegen Wildfrevels und verbotenen Waffentragens durch Urteil des fürstlichen Appellationsgerichtes vom 19.4.1909 (LI LA J 007/S 028/111 (Aktenzeichen des Appellationsgerichtes: Z. 14639./1908/39 jud. Aktenzeichen des Landgerichtes: 204 Sts.).
[8] § 201 Z. 3 StPO behandelte den Freispruch des Angeklagten, wenn das Gericht erkannte, dass die der Anklage zugrunde liegende Tat nicht vom Gesetze mit Strafe bedroht war, der Tatbestand nicht hergestellt oder nicht erwiesen war, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hatte oder dass Umstände vorlagen, vermöge welcher die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung ausgeschlossen war.
[9] Handschriftlich eingefügt: „sie“.
[10] Gemeint war das Jagdgebiet von Rudolf Schädler. Vgl. das vom Landgericht aufgenommene Protokoll über die Hauptverhandlung vom 15.10.1921 (LI LA J 007/S 051/080 (ON 3)). Diesem zufolge war Xaver Beck berechtigt, im Gebiet von Schädler im September und Oktober Murmeltiere zu jagen. Auch Hermann Eberle berief sich auf eine Bewilligung Schädlers. Vgl. die diesbezügliche Bescheinigung vom 27.8.1922 (LI LA J 007/S 051/080 (ebd., Beilage zu ON 11).   
[11] Durchgestrichen: „die“. 
[12] Handschriftlich ergänzt: „auf dem Kamme“. 
[13] Durchgestrichen: „gegangen“.
[14] Durchgestrichen: „leicht“.
[15] Nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 1.6.1922 betreffend vorläufige Einhebung von Gerichts- und Verwaltungskosten und Gebühren, LGBl. 1922 Nr. 22, war in Strafsachen, mit Ausnahme der gesondert geregelten Ehrenbeleidigungssachen, eine Urteilsgebühr bis zu 50 Franken auszusprechen.
[16] Wenn der Beschuldigte der gehörig erfolgten Vorladung ungeachtet nicht erschien, so konnte der Richter gemäss § 308 StPO, wenn er die Vernehmung des Beschuldigten nötig fand, ihn zum persönlichen Erscheinen auffordern oder, wenn das bereits geschehen war, vorführen lassen. Ausserdem wurde sofort das Verfahren begonnen, die Beweise wurden aufgenommen und es wurde hierauf nach Anhörung des Anklägers das Urteil gefällt und ausgefertigt. Dem ausgebliebenen Beschuldigten war eine Ausfertigung des Urteils zuzustellen. Vgl. in diesem Zusammenhang auch das Hauptverhandlungsprotokoll des Landgerichtes vom 17.8.1923 (LI LA J 007/S 051/080 (ON 20)).
[17] Vgl. in weiterer Folge die Berufungsausführung von Hermann Eberle vom 10.9.1923 (ebd., ON 23). Das Obergericht bestätigte jedoch das angefochtene Urteil am 26.3.1924 (ebd., ON 26. Aktenzeichen des Obergerichtes: Rs 9/23). Xaver Beck brachte wegen der über ihn nach § 177 StPO verhängten Disziplinarstrafe von 20 Franken ein Gnadengesuch ein (Schreiben des Landgerichtes an das Obergericht vom 14.9.1923, ebd., ON 24 (Aktenzeichen des Obergerichtes: Rs 9/23)). Das Gesuch wurde vom Obergericht in seiner Sitzung vom 28.12.1923 als unbegründet zurückgewiesen (ebd., ON 25).