Die Regierung teilt dem Zoll-Oberamt in Feldkirch mit, dass die österreichischen Radfahrervereine im Grenzverkehr nicht benachteiligt, sondern gleich behandelt wie die Liechtensteiner Radfahrervereine von Österreich würden


Maschinenschriftliches Konzept eines Schreibens an das Zoll-Oberamt in Feldkirch, gez. Regierungschef Gustav Schädler[1]

7.2.1923

Indem wir den Empfang des heute hier eingegangenen geschätzten Schreibens vom 29. v. M. Z. 1175 [2] bestätigen, beehren wir uns mitzuteilen, dass die Vorstände der Radfahrervereine zu einer Konferenz eingeladen werden.

Was die Beschwerden der dortigen Radfahrerverbände anlangt, so wird hiemit festgestellt, dass Sie vollständig falsch orientiert wurden. Den österr. Radfahrerverbünden wurde ganz genau so entgegengekommen, wie dies Österreich gegenüber den Liechtensteinern tut. So wurde z.B. dem Radfahrerbund Tosters mit Erlass vom 19. Mai 1922 Zl. 2160 mitgeteilt, „dass er einen Bürger in Liechtenstein namhaft zu machen habe, der für jedes Rad des dortigen Vereines mit einem Betrage von 10 Franken Bürgschaft leistet. Ferner hätte er ein Verzeichnis sämtlicher Vereinsmitglieder, enthaltend Name, Wohnort, Radmarke und Radnummer in fünffacher Ausfertigung anher einzusenden, wofür ihm dann die bezüglich Bewilligung eingehändigt werde.“ Ebenso wurde auch der Leitung des Tiroler Radfahrer-Verbandes in Innsbruck mit Schreiben vom 24. Mai 1922 Z. 2218 mitgeteilt, dass es unmöglich sei, seinen Mitgliedern den Grenzübertritt aufgrund einer blossen Legitimation zollfrei zu gestatten. „Ihre Verbandsvereine haben also – wie dies übrigens auch österreichischerseits gegenüber Liechtenstein gehandhabt wird – einen entsprechenden Bürgen oder aber die vorgeschriebene Kaution zu stellen.“ In der gleichen Angelegenheit wurde auch mit dem Schweizerischen Radfahrer-Bund in Zürich verkehrt und diesem mitgeteilt, dass die Bürgschaftsleistung bei der Bank in Liechtenstein in Vaduz erfolgen könne und die Mitgliederverzeichnisse der fürstlichen Regierung einzusenden seien. Unter dieser Bedingung sei die fürstl. Regierung bereit, die Verkehrsbegünstigung zu erteilen.

Die dortigen Radfahrervereine haben also wahrlich keinen Grund, sich zu beklagen. Es wurde ihnen ebenfalls in entgegenkommenster Weise das gleiche zugesichert, was die Liechtensteiner im Grenzverkehre mit Österreich für sich erwirkt hatten. Auch diese mussten eben Bürgschaft leisten und ihre Mitgliederverzeichnisse einsenden. Liechtensteinischerseits hat es also an Gegenseitigkeit nicht gefehlt und die dortigen Radfahrerverbände täten besser, wenn sie die Wahrheit nicht ins Gegenteil verkehren wollten.

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[1] LI LA SF 27/1923/452 ad 8.
[2] LI LA SF 27/1923/452 ad 8. Schreiben des Zoll-Oberamts Feldkirch an die liechtensteinische Regierung vom 29.1.1923.