Das Schöffengericht spricht Ludwig Marxer und Josef Ospelt von der Privatanklage wegen Vergehens gegen die Sicherheit der Ehre frei


Maschinenschriftliches Urteil des Landgerichts als Schöffengericht, gez. Landrichter Julius Thurnher [1]

8.4.1926

Urteil

Im Namen Seiner Durchlaucht des Landesfürsten [Johann II.]

Das fürstl. liechtenst. Landgericht als Schöffengericht hat unter dem Vorsitze des f.l. Landrichters Dr. Julius Thurnher im Beisein der Schöffen Josef Hilti und Xaver Gassner, des Schriftführers f. [fürstlicher] Kanzlist Viktor Eberle, über die Privatanklage der Fürstlichen Regierung (Regierungskollegium) und der Mitglieder des Regierungskollegiums f. Regierungschef Prof. Gustav Schädler und der Regierungsräte Josef Steger und Felix Gubelmann gegen Dr. Ludwig Marxer und fürstl. Rat Josef Ospelt wegen Vergehens gegen die Sicherheit der Ehre nach heute in Gegenwart aller Privatankläger und ihres Vertreters Dr. Josef Reich, Rechtsanwalt in Feldkirch, und der beiden Angeklagten öffentlich durchgeführter Schlussverhandlung

zu Recht erkannt:

  1. Dr. Ludwig Marxer, geb. am 27. April 1897 in Eschen, dort zuständig, Rechtsanwalt in Vaduz,
  2. Josef Ospelt, geb. am 9. Jänner 1881 in Vaduz, dort zuständig, kath., verehl., Altregierungschef und fürst. Rat in Vaduz

werden von der

Anklage:

sie haben durch das vor den Landtagswahlen im Jänner 1926 in Liechtenstein ohne Angabe eines Druckers oder Verlegers erschienene mit der Aufschrift "Wähler" versehene Flugblatt, beginnend mit den Worten "Die Regierung treibt marktschreierische Propaganda gegen die Bürgerpartei ..." und endigend mit den Worten "Wollt Ihr wieder eine Regierung, die euch im entscheidenden Augenblick eine krasse Lüge auftischt?" [2] und zwar durch den ganzen Inhalt dieser Druckschrift, insbesondere aber auch durch folgende Stellen:

  1. "Die Regierung ... sucht einen offenkundigen Verfassungsbruch mit bedenklichen Mittel zu bemänteln."
  2. "... ob das Personal- und Gesellschaftsrecht [3], mit dem man den Verfassungsbruch im nachhinein zu bemänteln sucht ..."
  3. "also handelt es sich doch um einen Verfassungsbruch"
  4. "also enthält das Flugblatt 'Nochmals der Wahrheit die Ehre' (8.1.) [4] mit der Behauptung, dass dieses Monopol verfassungsmässig durch ein Gesetz eingeführt worden ist, eine vom Regierungskollegium gezeichnete glatte Unwahrheit ... wollt ihr wieder eine Regierung, die euch im entscheidenden Augenblicke eine krasse Lüge auftischt?"

somit in Druckwerken und zwar dadurch, dass die beiden Angeklagten das Flugblatt verfasst, zum Drucke befördert und dessen Verbreitung veranlasst haben, die Privatankläger durch Mitteilung von erdichteten oder entstellten Tatsachen namentlich und durch passende Kennzeichen fälschlich bestimmter unehrenhafter und solcher unsittlicher Handlungen beschuldigt, welche die Privatankläger in der öffentl. Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen geeignet sind.

Und die Angeklagten haben hiedurch das Vergehen gegen die Sicherheit der Ehre im Sinne der §§ 488, 493 Abs. 1 und § 10 St.G. [5], allenfalls das Vergehen gegen die Sicherheit der Ehre im Sinne der §§ 55 Zl. 1 und 60 des Schlusstitels zum P.u.G.R. vom 19. Februar 1926 L.G.Bl. Nr. 4 begangen,

gemäss § 201 Zl. 3 St.P.O. [6]

freigesprochen.

Die Privatankläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen und eine Urteilsgebühr von Fr. 20.- zu bezahlen.

Gründe

Unmittelbar vor den Landtagswahlen erschien am 8. Jänner 1926 ein Flugblatt, worin der Fürstlichen Regierung wiederholt Verfassungsbruch und offener Verfassungsbruch vorgeworfen und behauptet wurde, sie habe in einem von ihr am 8. Jänner heraus gegebenen Flugblatt eine glatte Unwahrheit gezeichnet und den Wählern im entscheidenden Augenblick eine krasse Lüge aufgetischt. Das Flugblatt richtete sich ausdrücklich gegen die Regierung und das Regierungskollegium. Die beiden Angeklagten haben zugegeben, die Verfasser des Flugblattes zu sein, dasselbe zum Drucke befördert und im Lande verbreitet zu haben.

Es ist zunächst die Frage zu entscheiden, welches Gesetz der Beurteilung zugrunde zu legen ist, ob die Bestimmungen des Strafgesetzbuches (§§ 487, ff.) oder die Bestimmungen über Ehrenbeleidigungen (§ 54 und ff.) des Schlusstitels zum Personen- und Gesellschaftsrecht, welches am 19. Februar in Kraft getreten ist. § 60 des Schlusstitels sagt, dass Ehrenbeleidigungen, welche vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen wurden, nach dem bisherigen Rechte strafbar seien, sofern es milder sei. Die Privatanklage behauptet, das alte Gesetz sei milder, während die Angeklagten das neue Recht als milder betrachten. Es kann nun nicht darauf abgestellt werden, welches der beiden Gesetze die mildere Strafe verhängt haben will, denn es lassen sich die Strafen des alten Gesetzes mit den Strafen des neuen Gesetzes nicht vergleichen. Das alte Gesetz kennt Arreststrafen, das neue kennt Geldbussen, Geldstrafen und Gefängnisstrafen. Die Relation zwischen diesen verschiedenen Strafarten ist nicht hergestellt. Es können aus diesem Grunde auch die Vergleichsmöglichkeiten des § 532 des St.G. nicht herangezogen werden. Übrigens sind die Vergehenstrafen des alten Gesetzes entschieden höher, das Minimum ist dort allerdings durch das Gesetz vom 1. Juni 1922, L.G.Bl. Nr. 21, in Art. 31 aufgehoben, dagegen ist die Höchststrafe ein Jahr Arrest (§ 493 St.G.). Im § 55 des Schlusstitels zum P.u.G.R. ist die Höchststrafe drei Monate Gefängnis oder Busse von Fr. 1000.-. Es kommt dazu, dass das neue Gesetz die Vergehen nicht schärfer bestraft als Übertretungen.

Wie aber schon bemerkt, sind die Strafarten verschieden und es entspricht dem Sinne des Neuen Gesetzes, dass es zur Anwendung zu kommen habe, wenn es überhaupt milder sei als das alte Gesetz. Nun wäre nach den Bestimmungen des § 490 St.G. vorliegendenfalls den Angeklagten die Straflosigkeit nur zugesichert, wenn sie in der Lage wären, den Wahrheitsbeweis für ihr Beschuldigungen zu erbringen. Hingegen verfügt § 57 des Schlusstitels zum P.u.G.R., dass Äusserungen zur Wahrnehmung berechtigter, öffentlicher Interessen straflos seien, wenn der Täter sich nachweislich im entschuldbaren, guten Glauben an die Wahrheit seiner Äusserung befunden hat. Es lässt sich auf Grund dieser Ausführungen jedenfalls nicht sagen, das alte Gesetz sei das mildere.

Die Klassenlotterie berührt die Interessen des ganzen Landes. Man braucht nur die Interpellation des Peter Büchel zu lesen [7] und man sieht daraus, welche Gerüchte damals im Umlaufe waren, wie ein Grossteil der Bewohner über die Entwicklung der Lotterie beunruhigt war und es muss den Angeklagten daher als Führer einer politischen Partei zugebilligt werden, dass sie im öffentlichen Interesse handelten, als sie sich mit den Aufklärungen der Interpellationsbeantwortung weiter befassten und das fragliche Flugblatt schrieben.

Sie gehen daher straflos aus, wenn sie nachweislich im entschuldbaren, guten Glauben gehandelt haben.

Es ist nun kein Zweifel, dass der Inhalt des Flugblattes objektiv genommen weit über das Ziel hinaus schiesst. Vor allem handelt es sich nicht um einen Verfassungsbruch. Nach dem Wortlaut des Flugblattes kann sich der Vorwurf des Verfassungsbruches nur darauf beziehen, dass die Regierung dem Klassenlotterieunternehmen eine Monopolstellung eingeräumt hätte. Das ist als Verfassungsbruch gebrandmarkt. Um irgend eine andere Verletzung der Verfassung und dergleichen kann es sich gar nicht handeln.

Nun ist aber der Gesellschaft nie ein Monopol eingeräumt worden. Nach dem Konzessionsvertrage vom 24. August 1925 und der Konzessionserteilung vom 1. September [8] wurde ein solches Monopol nicht geschaffen. Artikel 11 bestimmt wörtlich "die Regierung und die Finanzkommission verpflichten sich, für die baldigste Schaffung eines gesetzlichen Monopoles ihr Möglichstes zu tun und bis dahin keinen anderen Klassenlotterien eine Konzession zu erteilen. Lotterien lokalen Charakters können gestattet werden."

Artikel 36 der Verfassung vom 5. Oktober 1921, L.G.Bl. Nr. 15, bestimmt: "Die Zulässigkeit ausschliesslicher Handels- und Gewerbeprivilegien für eine bestimmte Zeit wird durch das Gesetz geregelt." Die Regierung konnte zu jener Zeit, da ein solches Gesetz nicht bestand, ein Monopol für die Lotterie nicht erteilen und sie hat es auch nicht getan. Dagegen war es ihr gutes Recht, dem Unternehmen zuzusichern, dass sie für die Schaffung eines solchen Monopols das Ihrige tun werde. Am 19. Februar 1926 wurde in Nummer 4 des L.G.Bl. das Personen- und Gesellschaftsrecht kundgemacht. In § 71 Abs. 6 des Schlusstitels dieses Gesetzes wird wörtlich bestimmt: "Die Errichtung und der Betrieb von Lotterieunternehmungen und der Vertrieb von ausländischen Losen bedarf der Bewilligung und nötigenfalls der Überwachung durch die Regierung mit der Massgabe, dass ein Vorrecht oder Ausschlussrecht für solche Unternehmungen eingeräumt werden kann und wobei immerhin bereits erteilte Bewilligungen anerkannt werden." Durch diese Gesetzesbestimmung ist heute nun allerdings die Möglichkeit geschaffen, einem Unternehmen durch einen Verwaltungsakt der Regierung ein Monopol zu erteilen. Bis heute ist ein solcher Verwaltungsakt nicht erfolgt.

Der Vorwurf des Verfassungsbruches ist daher nicht gerechtfertigt.

Es ist jedoch dem subjektiven Standpunkte der Angeklagten Rechnung zu tragen. Es ist nicht erwiesen, dass sie den Wortlaut des Konzessionsvertrages kannten. Der Regierungschef hat in der Landtagssitzung vom 30. Dezember 1925 [9] die Frage des Interpellanten Peter Büchel, ob mit der Konzession ein Monopol verbunden sei, bejaht, dann allerdings den Wortlaut des Art. 11 der Konzessionserteilung beigefügt und am Schlusse erklärt, die Schaffung eines Monopoles sei allerdings nur durch Gesetz möglich, sie sei inzwischen auch tatsächlich durch § 71 Abs. 6 des P.G.R. erfolgt. Das Liechtensteiner Volksblatt vom 31. Dezember 1925 brachte einen Bericht über diese Interpellationsbeantwortung und schreibt, der Regierungschef habe die fragliche Antwort mit nein gegeben. [10] Darauf gab das Regierungskollegium ein Flugblatt "zur Steuer der Wahrheit", datiert vom 5. Jänner 1926, heraus. [11] Darin wiederholt sie ihre Antwort auf die Interpellation.

Auf einen weiteren Angriff im Liechtensteiner Volksblatt [12] antwortet sie in einem weiteren Flugblatt "Nochmals der Wahrheit die Ehre", datiert vom 8. Jänner 1926, worin sie neuerdings erklärte, "die Frage, ob mit der Konzession ein Monopol verbunden ist, ist zu bejahen" und erklärt, dieses Monopol sei verfassungsgemäss durch ein Gesetz eingeführt worden.

Als die Angeklagten dieses zweite Flugblatt lasen, fragte Dr. Marxer telefonisch bei der Regierungskanzlei an, ob das P.G.R. jetzt schon in Kraft sei. Darauf erhielten sie die Antwort, es sei noch nicht in Kraft. Sie behaupten, dass sie dann sofort den unter Anklage stehenden Flugzettel verfasst hätten.

Es ist nun zuzugeben, dass die Behauptungen der Interpellationsbeantwortung und der Flugblätter der Regierung in diesem Punkte unklar und zum Teil unrichtig sind, denn das P.G.R. war damals noch tatsächlich nicht in Kraft. Wohl hatte der Landtag in der Sitzung vom 4. November 1925 das Gesetz beschlossen [13] und am 25. Dezember war die Referendumsfrist fruchtlos abgelaufen. Hingegen fehlte noch die Sanktion Seiner Durchlaucht, welche erst am 20. Jänner 1926 erfolgte und das Gesetz wurde erst am 19. Februar 1926 kundgemacht und trat am gleichen Tage in Kraft. Zur Zeit des Erscheinens des Flugblattes der Angeklagten gab es also noch kein Monopol und das fragliche Gesetz war noch nicht in Kraft. Wenn also damals ein Monopol vorhanden sein sollte, so wäre es nicht verfassungsgemäss eingeführt gewesen. Da die Regierung aber im Flugblatte behauptete, es sei Monopol, erklärten die Angeklagten, dann sei die Verfassung verletzt worden und zugleich erklärten sie, das Personen- und Gesellschaftsrecht sei noch nicht in Kraft und die Behauptung der Regierung sei daher eine glatte Unwahrheit, eine krasse Lüge.

Der Gerichtshof ist sich ganz klar darüber, dass die Regierung eine Unwahrheit nicht sagen wollte. Sie hatte auch gar kein Interesse daran, sie hatte kein Monopol erteilt und die Zusicherung, für ein solches zu wirken, ist vollkommen verfassungsmässig, aber ihre Veröffentlichungen stimmten nicht und boten den Angeklagten die Möglichkeit eines Angriffes. Wenn nun die Angeklagten die unwahren Behauptungen als Lüge bezeichnen, so ging das allerdings zu weit, jedoch ist ihnen der gute Glaube zuzubilligen, weil sie sich sagen konnten, die Regierung müsse wissen, dass das Personen- und Gesellschaftsrecht noch nicht in Kraft war und dass das Monopol also durch ein Gesetz noch nicht eingeführt war. Schuld daran, dass die Angeklagten zu ihrem Schlusse kamen, ist also die unklare Äusserung der Regierung selbst.

Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass die Regierung durch die Flugblätter in den Wahlkampf eingegriffen hatte, allerdings veranlasst durch die schweren Angriffe, und im Wahlkampf kann allerdings nicht jedes Wort auf die Goldwage gelegt werden. So hatte sie in den beiden Flugblättern z.B. auch selbst die Verantwortung eines von ihr wegen Ehrenbeleidigung angeklagten Mannes [14] veröffentlicht, was ja doch auch ein ungewohnter Vorgang war (siehe Punkt 7 des ersten und Punkt 7 des zweiten Flugblattes).

Sohin nahm der Gerichtshof an, dass die Verfasser des Flugblattes sich nachweislich im entschuldbaren guten Glauben befunden haben und musste sie daher gemäss § 201 Zl. 3 STPO. freisprechen.

Der Kostenspruch stützt sich auf § 286 St.P.O., der Anspruch einer Urteilsgebühr auf das Gesetz vom 1. Juni 1922 L.G.Bl. Nr. 22. [15]

Fürstl. liechtenst. Land- als Schöffengericht

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[1] LI LA J 007/S 058/045/17.
[2] LI LA J 007/S 058/045/01, Beilage IV.
[3] LGBl. 1926 Nr. 4.
[4] LI LA J 007/S 058/045/01, Beilage III.
[5] Österreichisches Strafgesetz von 1852, eingeführt in Liechtenstein mit der Fürstlichen Verordnung vom 7.11.1859 (LI LA SgRV 1859/01).
[6] Strafprozessordnung vom 31.12.1913, LGBl. 1914 Nr. 3.
[7] LI LA LTP 1925/079.
[8] LI LA RE 1925/3669 ad 3326, Konzession, 1.9.1925. Vgl. auch LI LA RE 1919/3621 ad 3326, Vertragsentwurf, o.D.; LI LA RE 1919/3622 ad 3326, Vertragsentwurf, o.D.
[9] LI LA LTP 1925/099; LI LA LTP 1925/109.
[10] L.Vo., Nr. 104, 31.12.1925, S. 2f. ("Beantwortung der Interpellation des Abg. Peter Büchel").
[11] LI LA J 007/S 058/045/01, Beilage II.
[12] Wohl L.Vo., Nr. 1, 5.1.1926, S. 3 ("Der Klassenlotterieskandal").
[13] LI LA LTP 1925/049.
[14] Die Regierung hatte wegen des Artikels vom 31.12.1925 (vgl. Anm. 10) am 4.1.1926 Strafanzeige gegen Bernhard Risch, den Redakteur des "Liechtensteiner Volksblatts", erhoben (LI LA J 007/S 058/033/01).
[15] Die Regierung legte gegen das Urteil am 29.4.1926 Berufung ein (LI LA J 007/S 058/045/18). Bevor es zur Verhandlung kam, wurde der Prozess am 26.8.1926 "über Wunsch Seiner Durchlaucht des Landesfürsten und um dem Frieden im Lande zu dienen" durch einen Vergleich vor dem Obergericht beigelegt. Marxer und Ospelt anerkannten, dass die Regierung keinen Verfassungsbruch begangen hatte, erklärten jedoch, im guten Glauben gehandelt zu haben. Im Gegenzug nahm die Regierung die Klage zurück (LI LA J 007/S 058/033/21). Der Vergleich wurde veröffentlicht in L.N., Nr. 70, 28.8.1926, S. 1 ("Die Beendigung des Ehrenbeleidigungs-Prozesses der fürstl. Regierung gegen die HH. Dr. Ludwig Marxer und fürstl. Rat Ospelt in Vaduz") und L.Vo., Nr. 72, 28.8.1926, S. 2 ("Vaduz").